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Re: [InetBib] Stellungnahme Anfrage K. Graf / Inetbib



Klaus Graf schrieb:

Nochmals: ich denke nicht, dass andere Juristen diese
eigenartige Auffassung teilen.

Falls Sie sich auf meine Dastellung beziehen, dass eine tatsächliche
oder scheinbare Rechteeinräumung durch die Europeana bedeutungslos
ist, soweit der tatsächliche Rechteinhaber (die BSB) diese Rechte
nicht selbst der Europeana oder Dritten eingeräumt hat, würde mich
tatsächlich interessieren, welcher Jurist diese "eigenartige
Auffassung" denn *nicht* teilt.

Dass ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten (vom
Nichtberechtigten) nicht möglich ist, ist m.W. nicht strittig.

Weder die BSB noch Herr
H. sind befugt, sich über die Gültigkeit von Lizenzierungen
zu äußern.

Die BSB als - unterstellt - Rechteinhaber ist nicht nur befugt, sich
zur Gültigkeit von Lizenzierungen zu äußern, sie ist sogar die einzige
Institution, die das mit einiger Verbindlichkeit tun kann.

Einer besonderen Befugnis zur Darlegung allgemeiner Grundlagen der
Rechtsgeschäftslehre bedarf es ansonsten m.W. nicht. :)

Lizenzkennzeichnungen in der EUROPEANA sind dem
jeweiligen Datenlieferanten zuzurechnen. Alles andere wäre
absurd.

Absurd wäre es vielmehr, wenn der Urheber sich daran festhalten lassen
müsste, was andere über von ihm angeblich erteilte Lizenzen behaupten.

Das "Geschäftsmodell" freier Lizenzen beruht
darauf, dass eine solche Rückfrage entbehrlich ist, weil
durch Kennzeichnung am Objekt die Nutzungsbedingungen
feststehen. Das sah auch der Gesetzgeber so.

Sie irren. Oder ich missverstehe Sie.

Sie wollen doch sicherlich nicht ernsthaft vertreten, dass eine (von
einer beliebigen Person) "am Objekt" angebrachte Kennzeichnung dazu
führt, dass der berechtigte Urheber (oder Rechteinhaber) sich dann
daran festhalten lassen muss, dass er dieses "Objekt" unter eine freie
Lizenz gestellt habe.

Richtig ist, dass eine "Kennzeichnung am Objekt" durch den
Rechteinhaber (!) genügt. Und in der Regel genügt das auch praktisch.
Rechtliche Sicherheit gewinnt aber immer nur der, der sicherstellt,
dass die vermeintliche Lizenz auch tatsächlich durch den wahren
Rechteinhaber erteilt wurde. Das kann, natürlich, beliebig komplex und
aufwendig werden; insofern bedarf es - wie immer - einer
Risikoabwägung.

Wer mir nicht Glauben mag, soll doch bitteschön bei den Experten von
ifross oder cc nachfragen.

Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen: Rechtswissenschaft hat mit
"Glauben" wenig zu tun.

-thh

-- 
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