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Re: [InetBib] Kommentar zum Zweitverwertungsrecht



Lieber Herr Umstätter,

wenn jemand Mendels oder Descartes Urheberschaft beansprucht, dann verstößt er 
nicht gegen das UrhR, sondern macht schlicht eine Falschaussage. Und das 
Wissen, der Inhalt eines Textes oder die Idee sind vom UrhR nicht geschützt, 
sondern nur die Form des Textes. Die Nutzung des Wissens wird ja gerade nicht 
geschützt, damit Wissenschaft möglich ist. Da liegt ein wesentlicher 
Unterschied zum Patentrecht.

Soweit ich weiß...

Gruß
Matthias Ulmer


Am 26.09.2013 um 22:10 schrieb h0228kdm <h0228kdm@xxxxxxxxxxxxxxxx>:

Am 2013-09-26 21:17, schrieb Matthias Ulmer:
Lieber Herr Umstätter,
Am 26.09.2013 um 19:20 schrieb h0228kdm <h0228kdm@xxxxxxxxxxxxxxxx>:
Mir scheint der größte Fehler im Urheberrecht der zu sein, dass die 
Urheber-, Verwertungs-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte nicht deutlich 
genug voneinander unterschieden werden. Im Prinzip endet die Urheberschaft 
nie, sondern nur das Verwertungsrecht. Noch heute kann niemand behaupten, 
er sei Urheber des „cogito ergo sum“. Diese Urheberschaft ist und bleibt 
bekanntlich bei R. Descartes. Frei nutzen können inzwischen alle Menschen 
das Wissen das dahinter steht. Urheberrechte sind für den Fortschritt der 
Wissenschaft grundsätzlich wichtig, die Verwertungsrechte dagegen für die 
Verbreitung etlicher Erkenntnisse oft sehr hemmend.
Das UrhR besteht aus dem Persönlichkeitsrecht und dem
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Beide unterscheiden sich
klar, sind aber nach der monistischen Theorie miteinander untrennbar
verbunden. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht endet 70Jahre nach dem
Tod des Autors. Jeder darf heute behaupten, er hätte das cogito ergo
sum erfunden. Ob er damit ernst genommen wird, ist eine andere Frage.
Und das Wissen, das hinter irgend einem noch bestehenden UrhR liegt,
darf jeder jederzeit nutzen, da gibt es keinerlei Restriktionen.
So ungefähr habe ich das mal gelernt. Wenn das falsch ist, bitte ich
um Berichtigung.
Gruß
Matthias Ulmer

Lieber Herr Ulmer,
da mir Ihre Behauptung:
"Jeder darf heute behaupten, er hätte das cogito ergo sum erfunden."
äußerst abwegig erscheint, sehe ich darin eine sehr schöne Bestätigung
meiner Aussage, dass die "Urheber-, Verwertungs-, Nutzungs- und 
Leistungsschutzrechte
nicht deutlich genug voneinander unterschieden werden". Sie setzen bei Ihrer 
Aussage
die Urheberschaft mit dem Verwertungsrecht gleich, aber es ist relativ 
eindeutig,
dass Studierende, wenn Sie die Urheberschaften aller Biologen, Chemiker, 
Philosophen, etc.
in den Lehrbüchern so leugenen würden, durch ihre Prüfungen fallen müssten.
Ich habe große Zweifel daran, dass ein Gericht, bei dem ein Student diesen 
Unsinn in einer Prüfung
behaupten zu dürfen, einklagt, diesem Recht gäbe.
Als Biologe hätte ich in keiner Prüfung ungestraft behaupten dürfen,
dass die drei Mendelschen Regeln oder Darwins Evolutionstheorie von mir sind.
Ich danke Ihnen wirklich für diese absurde Behauptung, weil ich mir ein 
schöneres Beispiel für
meine Feststellung nicht hätte ausdenken können.

Bezüglich Ihrer Aussage "das Wissen, das hinter irgend einem noch bestehenden 
UrhR liegt,
darf jeder jederzeit nutzen," ist anzumerken, dass Descartes nicht nur ein 
Urheberrecht
für die drei Worte, sondern auch für seine weiteren Überlegungen dazu hat, 
denn nur die
können letztendlich falsifiziert bzw. verifiziert werden.

MfG
Walther Umstätter




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