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Re: [InetBib] Umgang mit Dissertationen nach Entzug des Doktortitels



Am 26.06.2014 21:30, schrieb Rainer Kuhlen:
Ich kann nur Graf und Roesch unterstützen - sicher müssen die
Plagiate in den Beständen der Bibliothek bleiben; aber der Vermerk,
dass die Arbeit von einer dafür zuständigen universitären Institution
in entscheidenden Stellen als Plagiat erkannt worden ist (dass daraus
die Aberkennung des Doktortitel folgt, sollte jedem klar sein; daher
muss das nicht erwähnt werden), ist ebenso unabdingbar.
[...]
Gerade bei Dissertationen wird zudem regelmäßig die Universität, an
der das DissVerfahren abgewickelt wurde, genannt. Da muss der Vermerk
angebracht sein, dass sich die Universität von dieser Arbeit im
Nachinein distanziert hat. Dass ein Verfahren dafür insgesamt 
entwickelt werden muss, damit das nicht nur im Katalog der
Bibliothek der zuständigen Hochschule vermerkt wird, ist klar. Aber
für die NB, zusammen mit DFG und Rechtskommission des dbv, dürfte es
kein Problem sein, Entsprechendes vorzuschlagen.

Mag sein, dass ich den Zweck des Nachweises der Dissertationen nicht
vollständig verstanden habe, denn diesen Punkt sehe ich genau anders
herum. Wenn ein Vermerk gesetzt werden muss, dann der, dass die
vorliegende / nachgewiesene Schrift nicht mehr die Grundlage für einen
entsprechenden Titel bildet. Also einen Vermerk über den Titelentzug.

Die Gründe dafür mögen vielfältig sein, Plagiatismus ist ja nur eines
von vielen Kriterien die zur Aberkennung des Titels führen können.
Manche sind inhaltlich relevant (Plagiatismus, Ghostwriting), manche
sind rein formal (Betrug, falsche Angaben etc). Deswegen verstehe ich
nicht, dass hier eine solche rein inhaltliche Wertung vermerkt werden
soll. Oder fordern Sie etwa (was ich nicht glaube), dass nur bei
Aberkennung aufgrund nachgewiesenem Plagiatismus ein Eintrag erfolgt und
in anderen Fällen nicht? Dieses Vorgehen würde ich nach meinem Empfinden
bereits in den Bereich der Zensur rücken. Und in letzter Konsequenz
müsste dann auch bei anderen Schriften ein nachgewiesener Plagiatismus
vermerkt werden, wie bei dem vorher genannten Beispiel mit den
Rechtskommentaren.

Gruß
Ben Dietze

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