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Re: [InetBib] Das uebliche Falschspiel der Verlage, heute digitale Semesterapparate



Klaus Graf schrieb:

Richtig ist, dass ein
ANGEMESSENES Lizenzangebot vorliegen muss. Solange nicht
gerichtlich festgestellt ist, ob dies der Fall ist, stellt
die obige Behauptung eine Irreführung dar.

Ein Lizenzangebot ist auch dann angemessen - oder unangemessen -, wenn
über diese Frage noch nicht gerichtlich entschieden wurde, wie auch
Sachurteile richtig oder unrichtig, Äußerungen zulässig oder
unzulässig sind, bevor über diese Frage gerichtlich befunden wurde.
Die gerichtliche Entscheidung stellt die Angemessenheit (oder
Unangemessenheit, Richtigkeit oder Unrichtigkeit, Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit) fest; sie ist dafür aber nicht konstitutiv.

Insofern ist es freilich zulässig, die dargestellte Behauptung zu
treffen; eine erfolgversprechende Inanspruchnahme auf Unterlassung
(sei es durch Abmahnung, sei es durch nachfolgende Klage) ist daher
m.E. nur dann möglich, wenn die Behauptung, es liege ein angemessenes
Lizenzangebot vor und deshalb seien die Werke vom Nutzungsrecht nach §
52a UrhG ausgenommen, tatsächlich falsch ist, weil das Angebot eben
nicht angemessen ist. Dass diese Frage gerichtlich noch nicht geklärt
ist, ist alleine nicht von Belang.

-thh

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