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Re: [InetBib] Über die Schutzfristen für verwaiste Werke



Solche Bücher sollten z.B. nach drei Jahren Open Access
vorliegen ... ceterum censeo.

Zur ursprünglichen Anfrage: Das Risiko, dass der Nutzer
nicht weiß, wann ein Werk gemeinfrei ist, hat nicht
notwendigerweise etwas mit dem Problem verwaister Werke zu
tun. Auf die Beispiele bei

https://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29

sei verwiesen.

Klaus Graf


On Tue, 20 Oct 2015 21:11:22 +0200
 Dietrich Pannier <dietrich.pannier@xxxxxx> wrote:


Sehr geehrter Herr Zehnder,

dieses Werk hier

Köbler, Judith:
Verwaiste Werke im digitalen Zeitalter aus
bibliothekarisch-juristischer
Sicht
(= Arbeitshefte der Arbeitsgemeinschaft für juristisches
Bibliotheks?
und Dokumentationswesen 23)
Graz, Feldkirch: W. Neugebauer, 2012. 148 S.

ISBN: 978?3-85376?323-0
L: 28,00 EUR [D und A] ; 38,50 CHF [CH] / M: 22,40 EUR

ist zwar vor der genannten Richtlinie erschienen, dürfte
sie aber
bereits im Blick gehabt haben und hilft vermutlich nicht
nur bei dieser
Frage weiter. Manchmal hilft ja auch heute noch
konventionelles Lesen
gedruckter Werke.

Und falls sich die UB das leisten kann:
Bestellmöglichkeit siehe
http://www.ajbd.de/publikationen/arbeitshefte/

Mit freundlichem Gruß

Dietrich Pannier


Am 20.10.2015 um 15:23 schrieb Klaus Zehnder:
Hallo an die inetbib-Nutzenden,

gehe ich fehl in der Annahme,

dass weder im Urheberrechtsgesetz noch in der
EU-Richtlinie 2012/28/EU
vom 25.10.2012  Regelungen oder Vorschläge über
spezielle Schutzfristen
für die Sonderregelungen für verwaiste Werke vorhanden
sind,

mit der Folge,

dass man eigentlich nicht immer wissen kann, wann nach
§§ 64, 69 UrhG
die 70 jährige Schutzfrist, beginnend mit Ablauf des
Kalenderjahres des
Todes des Urhebers oder des längstlebenden
Mit-Urhebers, abgelaufen ist?

Wie kann man denn dann wissen, wann ein verwaistes Werk
gemeinfrei
geworden ist, man es also ohne diese einschränkenden
Verwertungsregeln
die für verwaiste Werke gelten, verwerten kann? Klar,
dass man dann die
Orphan-Works-Novelle benötigt, aber sie benötigt man ja
nur, solange der
Ablauf der Schutzdauer eines Urheberrechtsschutzes
nicht offensichtlich
ist.

Die Folge dürfte sein:

Wenn es keine Sonderregelung zur Schutzdauer gibt, dann
muss man als
betroffener Verwerter einfach das Risiko des
eventuellen Eintritts der
Gemeinfreiheit selber tragen, wenn man mehr machen
möchte als was in den
§§ 61 ff UrhG für zulässig erklärt wird.

Sind Sie auch dieser Ansicht? (Versuch einer
Crowd-Sourcing-Anfrage).

Viele Grüsse

Klaus Zehnder


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.