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Re: [InetBib] Umsetzung des " Rahmenvertrag zur Vergütung im 52a-Rahmenvertrag"?



Sehr geehrter Herr Dr. Salzmann,

leider verstehe ich Ihre Mail nicht so ganz. Obwohl ich mehrere juristische Examina bestanden habe, ist mir Ihre Aussage unklar, wonach Hochschulen beim Nichtbeitritt zum Rahmenvertrag § 52a UrhG "alle urheberrechtlich geschützten Werke ... entfernen" müßten. Könnten Sie mir bitte hierfür eine nachvollziehbare rechtliche Begründung liefern. In § 52a UrhG - einer Schrankenregelung zugunsten von Bildung und Wissenschaft - lese ich lediglich eine Pflicht zur Vergütungszahlung über eine Verwertungsgesellschaft. Ansonsten enthält der Gesetzestext keine weitere Übertragung von Nutzungsrechten an Verwertungsgesellschaften. Man sollte auch darauf hinweisen, dass Open Access Publikationen - z.B. mit einer CC-Lizenz - weder unter § 52a UrhG, noch unter § 52b UrhG fallen, also voll zum Einsatz kommen können (und sollten!).

Die von Ihnen erwähnte Vorrangklausel dürfte vor Gericht schwer durchsetzbar sein, nachdem sowohl Europäischer Gerichtshof, als auch BGH sie für nicht zwingend erklärt haben.

Sie sollten auch nicht verschweigen, dass bisher bereits vier Bundesländer erklärt haben, dem Rahmenvertrag zu § 52a UrhG nicht beizutreten.

Mit den besten Grüßen

Harald Müller


Am 21.10.2016 um 14:27 schrieb Dr. Bertram Salzmann, Booktex:
Sehr geehrter Herr Dr. Klauß,

wenn Ihre Hochschule dem Rahmenvertrag beitritt, müssen ab 1.1.2017 alle auszugsweisen Nutzungen von urheberrechtlich 
geschütztem Material in Lern-Management-Systemen oder Digitalen Semesterapparaten einzeln bei der VG WORT gemeldet 
werden. Die VG WORT hat dafür ein Meldeportal sowie eine Schnittstelle für die Integration der Meldemaske in 
verschiedene Lern-Management-Systeme entwickelt. Das Meldeverfahren wurde gegenüber dem Testlauf an der 
Universität Osnabrück im letzten Jahr vereinfacht, sodass die Meldung nun weniger aufwändig ist. Für die 
Nutzungen werden der Hochschule von der VG WORT 0,008 EUR je Seite, Teilnehmer und Semester in Rechnung gestellt.

Ausgenommen von der Meldung sind Titel, für die es ein vorrangiges Lizenzangebot des Rechteinhabers zu angemessenen Bedingungen 
gibt. Auf diese wird auf dem VG-WORT-Meldeportal bei Eingabe einer entsprechenden ISBN verwiesen/verlinkt. Zentrale 
"Sammelstelle" für solche Lizenzangebote ist unsere Plattform www.digitaler-semesterapparat.de mit aktuell ca. 47.000 
Titeln von 32 Verlagen. Zusätzlich zur Nutzungsgenehmigung erhält der/die Besteller/in hier innerhalb von 5 Minuten ein PDF 
mit den bestellten Auszüge. Außerdem können Auszüge mit bis zu 50% Umfang am Gesamtwerk (sonst nur bis max. 12%) 
genutzt werden sowie auch Auszüge aus Werken, die die Bibliothek selbst nicht im Bestand hat (vgl. 
http://booktex.de/bibliotheken/). Die Lizenzpreise je Seite, Teilnehmer und Semester liegen zwischen 0,01 und 0,09 EUR (vgl. 
http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/terms).

Hochschulen, die dem Rahmenvertrag _nicht_ beitreten, müssen alle urheberrechtlich geschützten Inhalte aus 
Lern-Management-Systemen und digitalen Semesterapparaten, für die keine Lizenz erworben wurde, entfernen. Die 
Möglichkeit einer direkten Lizenzierung von Auszügen über www.digitaler-semesterapparate.de besteht 
natürlich auch in diesem Fall. Ebenso kann natürlich aus Semesterapparaten/Lern-Management-Systemen auf die 
Volltexte von E-Books verlinkt werden, für die die Hochschule Lizenzen erworben hat.

Zu dem Thema fand am 12.10. an der Uni Duisburg eine Info-Veranstaltung statt, deren 
Vorträge unter 
http://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DocumentServlet?id=42243 eingesehen 
werden können. Dort finden sich weitere Details.

Freundlichen Gruß
Bertram Salzmann
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxx] Im Auftrag von Klauss, Henning
Gesendet: Mittwoch, 19. Oktober 2016 10:32
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Umsetzung des " Rahmenvertrag zur Vergütung im 
52a-Rahmenvertrag"?

Sehr geehrte Damen und Herren,

die UB unserer Hochschule ist von der Hochschulleitung aufgefordert worden, einen Vorschlag zu machen, 
wie der "Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG"
umzusetzen ist.

Möglicherweise ist dieser Rahmenvertrag unterzeichnet worden, weil irgendwelche 
Ministerien hoffen, auf diese Weise finanzielle Verpflichtungen von sich auf Hochschulen 
abwälzen zu können.

Unabhängig von Spekulationen über das Zustandekommen dieses Rahmenvertrages:
Können Sie mir Hinweise geben, wie dieser Rahmenvertrag umgesetzt werden kann?
Oder gibt es Hochschulen, die sich weigern, teilzunehmen?
Wenn ja: Wie ist es rechtlich angesichts der Verpflichtung von Bund und Ländern 
zu bewerten, wenn eine einzelne Hochschule ausschert?


Mit freundlichem Gruß

Dr. Henning Klauß


Stellvertr. Direktor der UB
- Leitung Katalogisierung
- Fachreferent Wirtschaftswiss., Mathematik, Informatik, Medizin und Naturwiss.
Anti-Korruptionsbeauftragter der Viadrina klauss@xxxxxxxxxxxxx - Tel: 0335/5534-3397 
- Sekret.-FAX: 0335/5534-3234 P Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich 
ausgedruckt werden muss!



--
Dr. Harald Müller
Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
EBLIDA Experts Group for Information Law

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      hmueller.mpil@xxxxxx
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