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Re: [InetBib] Entscheidung des EuGH zur Verleihbarkeit von eBooks



Stimmt. Ich sehe das wie Sie Herr Kuhlen, auch nicht so optimistisch.
Aber ich hätte trotzdem noch einen konstruktiven Vorschlag zum Sonntag.
Um bei eBooks die Nachteile von gedruckten Büchern möglichst authentisch mit einzubauen, sollten die Bibliotheken am Ende der Leihfrist sie nicht nur löschen, sondern einem Avatar übergeben, der bringt das eBook zu Fuß (bei Nostalgikern und Pferdefreunden wäre auch an Pferdekutschen zu denken) in die Bibliothek zurück, hält ein Chat mit der Bibliothekarin, zur Erhöhung der zwischenmenschlichen Beziehung und zum Erhalt der Arbeitsplätze, und diskutiert über Skype eine mögliche Verlängerung. Falls die Verlängerung, z. B. durch den Erwerb einer weiteren Nutzungslizenz, gegeben ist, kann der Avatar das eBook dann ganz realistisch wieder nachhause bringen und zur erneuten Nutzung freigeben. Die Zeit, in der das eBook transportiert wird, müsste man von der realen Nutzungszeit natürlich abziehen, und bei der Aushandlung der Lizenzgebühren mit den Verlagen mit anrechnen - selbstverständlich zugunsten der Verlage, die ebenso wie die Bibliotheken vor dem Aussterben geschützt werden müssen.

Außerdem schlage ich vor, den Papierzerfall bei eBooks mit zu simulieren, damit die so wichtige Erschöpfung realistischer berücksichtigt werden kann.

Wir könnten damit auf der Second Life Ebene wieder die gute alte Zeit, z. B. 1900 erzeugen. Da wo noch alle Menschen das gute Buch in der geheizten Bibliothek lasen, weil es zuhause so kalt war, und sie sich mit der Bibel in der Hand so unglaublich glücklich fühlten. Vermisst habe ich auch bisher noch eBooks mit Eselsohren ;-)

MfG
Walther Umstätter

P.S. Ich habe auch schon daran gedacht, virtuelle Bibliotheken hin und wider aufsehenerregend abbrennen zu lassen. Das würde die Aufmerksamkeit bezüglich der geistigen Schatzkammern in der Bevölkerung drastisch erhöhen, und die Verlage könnten all die virtuell abgebrannten Bücher wieder neu verkaufen. So beflügelt man heute eine virtuelle Wirtschaft. Früher schaffte man Vollbeschäftigung, indem man die Menschen Schlange stehen oder im Kreis herum laufen ließ. Das hatte in etwa das gleiche geistige Niveau.



Am 2016-11-12 21:37, schrieb Rainer Kuhlen:
Ich sehe das nicht so optimistisch. Nach meiner Einschätzung wäre
lediglich eine rechtliche Sicherung erforderlich, dass man
Bibliotheken die Lizenz/den Kauf von eBooks nicht verweigern darf.
Alles andere sollte dem Markt überlassen bleiben. Sollen die
Bibliotheken etwa selber dafür sorgen, dass sich das eBook nach Ende
der Leihfrist löscht oder dass die Software dafür sorgt, dass die
Ausleihe nach dem Prinzip der Bestandsakzessorietät organisiert wird
(also wenn nur eine Lizenz für eine Nutzung erworben wurde, dann darf
nicht mehr ausgeliehen, solange eine Ausleihe noch aktiv ist)?

RK


Am 10.11.16 um 19:01 schrieb Thomas Hartmann:
Diese Entscheidung ist vielversprechend. Auch in Verbindung mit dem EuGH-Grundsatzurteil UsedSoft aus 2012 könnten sich für Lizenznehmer neue gesetzliche Spielräume eröffnen, digitalen Content zu handeln und zu nutzen. Mich würde interessieren, inwieweit diese Rechtslage in den Lizenz-/Erwerbungabteilungen von wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken tatsächlich aufgenommen wird. Seinerzeit noch mit ein wenig Optimismus hatte ich in einem GRURInt-Aufsatz im Jahr 2012 ("Weiterverkauf und 'Verleih' online vertriebener Inhalte", via MPG Pu.Re unter http://hdl-handle.net/11858/00-001M-0000-0010-0C44-9) schon mögliche Auswirkungen für die Lizenzverhandlungs- und vertragspraxis anüberlegt. Ich freue mich, dass der EuGH nach den "elektronischen Leseplätzen" (52b UrhG/TUB Darmstadt) einmal mehr für Bewegung im dt. Urheberrechtsgefüge sorgt!
Gruß, Thomas Hartmann





-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Oliver Hinte <ohinte@xxxxxxxxxxxx>
Datum: 10.11.2016  14:40  (GMT+01:00)
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Entscheidung des EuGH zur Verleihbarkeit von eBooks

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Pressemitteilung des EuGH zur heutigen Entscheidung im Verfahren C-174/15
finden Sie hier
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-11/cp160123de.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.