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[InetBib] Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

von der rege frequentierten Fachtagung "Publish or Perish" an der UB Stuttgart heute im Rahmen der International OA Week (http://blog.ub.uni-stuttgart.de/2017/08/open-access-week-2017/) möchte ich eine kl. Diskussion vor allem mit den UB-Kolleginnen und Kollegen auch hier teilen:

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das seit 2014 geltende, gesetzlich unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 4 UrhG nicht für wissenschaftliches Personal im "normalen" Hochschulbereich gelten; daher hatte auch das Aktionsbündnis bei seinem Flyer folgenden Hinweis aufnehmen müssen: "Wissenschaftliche  Artikel, die mit Grundmitteln einer Hochschule finanziert wurden, hat der Gesetzgeber von der Nutzung des Zweitveröffentlichungsrechts ausgeschlossen." (Flyer siehe http://urheberrechtsbuendnis.de/docs/zvr-folder-2015-a4.pdf)

Herr Dr. Pflüger vom Wissenschaftsministerium (MWK) BaWü hat in seinem Vortrag auf Nachfrage nun auf die führende Kommentierung zu dieser recht neuen Vorschrift hingewiesen. Diese lautet: "Im Ergebnis zählt mithin die gesamte Forschung an Hochschulen zur 'Forschungstätigkeit' iSd. § 38 Abs. 4. Erfasst sind demnach alle wissenschaftlichen Beiträge der Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und der wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit Letzteren die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen bzw. hierzu Gelegenheit gegeben wurde." (Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 38 Rz. 49, aktuelle Auflage). Dieses Ergebnis wird vorangehend mit mehreren Gründen rechtlich nachvollziehbar ermittelt.

Kollegen und Kolleginnen v.a. an den institutionellen Uni-Repositorien: Sie könnten damit - jedenfalls was das Recht anbelangt - ihr Hochschulpersonal (z.B. anhand der Publikationslisten/Jahresberichte etc.) dazu einladen, ihre jedenfalls seit 2014 erschienen Aufsätze jeweils ein Jahr nach Erstveröffentlichung bei Ihnen zweitzuveröffentlichen!

ps. Reminder: Interessanterweise spielte eine Überarbeitung des sperrigen Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 UrhG) bei der Urheberrechtsreform explizit keine Rolle. Das UrhWissG mit all seinen neuen Regelungen für Lehre, Forschung und Bildung wird einer der Schwerpunkte bei der Workshop-Jahrestagung des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" am 08.11.2017 in Berlin sein. Mehr dazu unter http://urheberrechtsbuendnis.de/workshop112017.html

Viele Grüße von der International OA Week in der UB Stuttgart, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe)


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.