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Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf



Dass "Herr G." alles sofort, umsonst und nach seinem Belieben haben möchte, daran habe ich mich in der Liste gewöhnt. Er ist nicht für Gleichbehandlung zu haben. Nicht auszudenken, wie er reagiert hätte, wenn man ihm auf einen natürlich dringenden Fernleihwunsch aus MG mitgeteilt hätte, das Werk sei seit längerem von einer Benutzerin entgegen den Regeln nicht zurückgegeben worden. Benutzungsordnungen sind mit ihren Regelungen aus gutem Grund dazu da, alle Benutzer gleichmäßig und ohne Vorzugsbehandlung (soweit dort nicht gesondert vorgesehen) zu ihrem Nutzungsrecht kommen zu lassen. Da liegt es auch nahe, alle Benutzer den gleichen Gebührenregelungen zu unterwerfen. Wer Benutzungsordnungen ohne zu lesen abnickt oder gar bewusst negiert, muss wie ein Autofahrer, der die Straßenverkehrsordnung mißachtet, mit den vorgesehenen Sanktionen rechnen. Wer Unrechtes mehrfach tut, kann keinen Rabatt erwarten. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, das bekommen selbst kleine Kinder von Nichtjuristen zu hören. Hochschullehrer sollen gegenüber den Lernenden ein Vorbild geben. Sie sind ebenso wenig schützenswerte und zu Ausnahmen berechtigte Halbgötter wie Bundesrichter. Eine solche Gebühreneskalation wie hier kommt nicht zufällig und nur automatisiert zustande. Gerade weil Lehrer dieser Hochschule auch andere Nutzungsmöglichkeiten haben, bin ich mir sicher, dass es im Vorfeld der Klage eine größere Menge an schwierigen und individuellen Gesprächen und Abwägungen in den Verwaltungen der Bibliothek und der Hochschule gegeben hat. Die dadurch vertane Zeit samt Verwaltungsaufwand rechtfertigen schon das Festhalten an der Erhebung der Verwaltungsgebühr.

Dietrich Pannier

Am 02.11.2018 um 12:58 schrieb Klaus Graf via InetBib:
Eine Gebühr ist keine Geldstrafe, sondern knüpft an eine staatliche
Leistung an. Zwischen dem Verwaltungsaufwand, automatisiert eine
Mahnung für viele Bücher herauszuschicken, und der Gebührenhöhe besteht
offensichtlich ein Missverhältnis. Es ist schon ganz und gar verfehlt,
die in verschiedensten Formen übliche Semesterausleihe (eines größeren
Handapparats) einer Hochschullehrerin mit der Einzelrückgabe eines
Buchs gleichzusetzen. Würde sich ein Unternehmen eine solch
unverschämte Abzocke erlauben, wäre der Aufschrei groß und das Urteil
womöglich anders, nämlich verbraucherfreundlich, ausgefallen. Aber hier
werden von Herrn P. et al. niederste Instinkte geweckt: Auf die Frau
Professorin einprügeln, die ihre Bücher nicht verlängert hat.

Klaus Graf

On Fri, 2 Nov 2018 11:41:04 +0000
  "Riegler, Heike via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der zu zahlende Betrag scheint unverhältnismäßig hoch. Wer sich aber
mal die Mühe macht und in die Gebührenordnung der betreffenden
Bibliothek schaut, wird sehen, dass dort Beträge gelistet sind, die
keineswegs überzogen sind
(https://www.hs-niederrhein.de/fileadmin/dateien/ordnungen/Amtl_Bek/Amtl_Bek_2010/AmtlBek090210.pdf):


bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 10 Kalendertagen:   2 €
bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 20 Kalendertagen:   5 €
bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 30 Kalendertagen: 10 €
bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 40 Kalendertagen: 20 €

Was der Professorin wohl zum Verhängnis wurde, ist §3 (3):
Wird die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder bei einer
Kurzausleihe um mehr als 10  Kalendertage  überschritten,  kann  die
Bibliothek eine  kostenpflichtige  Ersatzbeschaffung
vornehmen.  Zuzüglich  zu  der  gemäß  Abs.  1-2  fällig  gewordenen
Säumnisgebühr  wird  eine Verwaltungsgebühr von 25 € erhoben.

Diese Beträge lassen sich in diesem Umfang auch bei vielen anderen
Bibliotheken finden (z.B. RWTH Aachen ab dem 31. Tag Überschreitung
20€ Säumnisgebühr und ab 40. Tag kostenpflichtige Ersatzbeschaffung +
25€ Verwaltungsgebühr
https://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaaoytw)


Da gibt es gerechterweise auch keinen Mengenrabatt, wenn das 50 Bücher
betrifft.

Mit besten Grüßen,
Heike Riegler
--------------------------------------------------------

Dr. Heike Riegler
Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Informationszentrum und Bibliothek
Erwin-Baur-Straße 27
06485 Quedlinburg
Mo + Mi: 03946 47 125
Di, Do, Fr per E-Mail: heike.riegler@xxxxxxxxxxxxxxx
Internet: www.julius-kuehn.de




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib <inetbib-bounces@xxxxxxxxxx> Im Auftrag von Klaus Graf
via InetBib
Gesendet: Freitag, 2. November 2018 12:07
An: Oliver Hinte <o_hinte@xxxxxxxx>; Oliver Hinte via InetBib
<inetbib@xxxxxxxxxx>
Betreff: Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf

Ich habe kein Verständnis für die Entscheidung. Das Äquivalenzprinzip
ist krass verletzt, auch wenn man die Steuerungsfunktion der Gebühr in
Rechnung stellt. Man mag es für angemessen halten, bei einer
Hochschullehrerin bei versäumter Verlängerung einer größeren
Büchermenge einen Betrag von sagen wir 100 Euro abzukassieren, aber
nicht diese Horrorsumme.

Klaus Graf

On Wed, 31 Oct 2018 15:35:32 +0000 (UTC)  Oliver Hinte via InetBib
<inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute eine PM zu einer
interessanten Entscheidung bezüglich der zulässigen Höhe von Gebühren

bei Leihfristüberschreitung veröffentlicht.
Hier der Link zur PM  Verwaltungsgericht Düsseldorf: Professorin muss

wegen Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an
Hochschulbibliothek zahlen
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Professorin muss wegen
Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliot...
Behördeninternet: Verwaltungsgericht Düsseldorf  |  |

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sowie eine Kurzmeldung von
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NA181003229&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
  Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.