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[InetBib] Zweitveröffentlichungsrechte v.a. bei jur. Publikationen: Papiertiger oder wirksame Autorenselbstbestimmung?



Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

quasi zum 5-Jahres-Jubiläum des unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Abs. 4 UrhG) habe ich einen Beitrag zugesagt, der eher zur Wirksamkeit dieser neuen Vorschrift v.a. im juristischen Publikationswesen ein Fazit ziehen soll. Eindruck und Erfahrungswerte aus jetzt immerhin 5 Jahren (fehlender) Rechtsanwendung sind doch sehr ernüchternd, ich kenne eigentlich KEINE Einrichtungen, an denen jur. AutorInnen in relevanter oder gar systematischer Weise ihr Zweitveröffentlichungsrecht in Anspruch nehmen, darauf z.Bsp. von Ihren Bibliotheken aktiv hingewiesen oder/und von Ihren Leitungen entsprechend angeregt würden. Erstaunlicherweise trifft man dennoch immer wieder auf Instituts- und WissenschaftlerInnen-Websites, die aktuelle Fachpublikationen im Volltext abrufbar halten.

Bitte melden Sie sich bei mir, falls Sie jur. AutorInnen, v.a. aber Einrichtungen kennen, die sich um Zweitveröffentlichungsrechte kümmern bzw. diese konkret/tatsächlich in Anspruch nehmen. Gerne könnten sich z.Bsp. auch Kanzleibibliotheken melden, die ihre Zweitveröffentlichungen aktueller Zeitschriftenbeiträge zwar nicht auf § 38 Abs. 4 UhrG stützen können, dies aber evtl. z.Bsp. mit Verlagen direkt absprechen.

Ihre Rückmeldungen helfen, dass mein Beitrag nicht so düster ausfallen muss, wie ich im Moment befürchte. Selbstverständlich wird der Beitrag in einer (echten) /Open Access/-Sonderausgabe der Nomos-Fachzeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung <https://www.rechtswissenschaft.nomos.de/> erscheinen.

ps. Auch beim rechtswissenschaftlichen Publizieren sind m.E. deutlich mehr klare Bekenntnisse zu echtem Golden Open Access unerlässlich. Disziplinunabhängig vertrete ich dies auch im Praxishandbuch Open Access: "Rechtsklarheit  und Rechtssicherheit  besteht,  wenn  sich  AutorInnen wissenschaftlicher Publikationen zu einem dieser beiden Wege bekennen: Goldenen Open Access gemäß der Berliner Erklärung, siehe unten, /oder/ einem (subskriptionsbasierten)  Verwertungs- und  Publikationsmodell,  Closed  Access.  Unterbleibt eine solche bewusste Entscheidung, ist Ziel- und damit verbundenen Rechtskonflikten der Boden bereitet. Zielkonflikte und daraus resultierende  rechtliche  Komplexität  sind  nicht selten  beim sog.  Grünen  Open  Access  zu  konstatieren. (...)" (https://doi.org/10.1515/9783110494068-006)


Viele Grüße, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe, Abt. Immaterialgüterrechte in verteilten Informationsinfrastrukturen <https://www.fiz-karlsruhe.de/forschung/immaterialgueterrechte-in-verteilten-informationsinfrastrukturen.html>)


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.