[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] Microsoft hat seinen E-Book-Store geschlossen (ab Ende Juli 2019 läuft nix mehr!)



Lieber Herr Graf,

"quidquid agis, prudenter agas et respice finem!" Sehr freie
Übersetzung: Bitte das Gesetz bis zum Ende genauestens lesen!

Was sagen Sie zum Anspruch aus § 95b UrhG?

Mit sonnigen Grüßen

Harald Müller


Am 22.07.2019 um 17:05 schrieb Klaus Graf via InetBib:
On Mon, 22 Jul 2019 12:18:04 +0200
  "Hartwig, Falk via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
"Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Nach §
60e Abs. 1 UrhG darf eine Bibliothek ein Werk aus ihrem Bestand zwecks
Erhaltung (= Langzeitarchivierung) kopieren, auch wenn ein
Rechteinhaber
dazu seine Zustimmung verweigert."

.. tja, sofern keine technischen Schranken implementiert sind, deren
trickreiche Umgehung eben nicht erlaubt ist. Es ist schon richtig: Das
gedruckte Buch kann einem nicht wieder genommen werden; mit dem e-Book
ist man den Anbietern ausgeliefert. Genaugenommen wird ein e-Book nur
gemietet - aber für das gleiche Geld, wie für den Erwerb des
Eigentums.
Amtliche Begründung:

"Wenn zwischen der Bibliothek und dem Inhalteanbieter ein Vertrag
besteht, der die öffentliche Zugänglichmachung der Inhalte erlaubt und
eine technische Schutzmaßnahme diesen Zugang kontrolliert, kann die
Befugnis
nach § 60e Absatz 1 UrhG-E nicht gegen technische Schutzmaßnahmen
durchgesetzt werden."
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812329.pdf

In anderen Fällen also schon.

Klaus Graf



--
Dr. Harald Müller
Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"


Mail: mueller@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
      hmueller.mpil@xxxxxx
LinkedIn: http://de.linkedin.com/pub/harald-müller/21/650/885/


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.