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[InetBib] Fw: Wie funktioniert das mit Datenschutz in Bibliotheken? Und gibt es einen richtigen und einen falschen Datenschutz?



 









----- Weitergeleitete Nachricht -----



Gesendet: Mittwoch, 16. Oktober 2019, 18:13:51 MESZ

Betreff: Re: [InetBib] Wie funktioniert das mit Datenschutz in Bibliotheken? 
Und gibt es einen richtigen und einen falschen Datenschutz?






Liebe Frau Drauz,

wie lange soll denn der vorherige Entleiher gespeichert werden dürfen, wenn das 
Werk nur alle 5 Jahre verliehen wird?
Und natürlich besteht für den Verleiher auch eine Kontrollpflicht.
Ansonsten würde ihm der Schaden doch gar nicht auffallen und er könnte ihn gar 
nicht geltend machen. Soll dem nächsten Entleiher 
die Pflicht auferlegt werden, im Interesse des Eigentümers (der Bibliothek), 
diesen darüber zu informieren, dass das Medium vom Verleiher beschädigt zurück 
gegeben wurde.
Und steht fest, dass die Beschädigung nicht durch die Bibliothek verursacht 
wurde? 
Das automatische Rücknahmeverfahren entbindet die Bibliothek auch nicht von der 
Kontrollpflicht. Der Einsatz erfolgt alleine auf Veranlassung der Bibliothek.
Die Kontrolle ist zudem doch einfach umsetzbar; mir ist keine Bibliothek 
bekannt, in der die Medien ohne jegliches menschliches Zutun 
wieder an den Standort zurück wandern.

Viele Grüße 
Oliver Hinte













Am Mittwoch, 16. Oktober 2019, 15:57:33 MESZ hat < 










Sehr geehrter Herr Hinte,



wenn die Speicherung des aktuellen und vorherigen Entleihers zulässig ist, dann 
wird doch der vorherige Entleiher spätestens dann gelöscht, wenn der aktuelle 
Entleiher zurückgibt und damit zum vorherigen Entleiher wird.



Damit kommt aber die Überlegung der längstmöglichen Speicherfrist ins Spiel und 
um die geht es doch. 



Die Kontrollpflicht bei der Übergabe trifft ja gerade den Entleiher und nicht 
den Verleiher :-)



Beste Grüße


Susanne Drauz




Mit freundlichen Grüßen


Susanne Drauz















Sehr geehrte Frau Drauz,



vielen Dank für Ihren Kommentar.




Die Ansprüche können Sie doch immer noch innerhalb der Frist des § 195 BGB 
geltend machen. 

Aber wenn denn Entleiher die Pflicht trifft, das Medium sofort auf Schäden zu 
kontrollieren, kann die Bibliothek mit der Berufung auf einen eventuell 
bestehenden Schadensersatzanspruch die Daten doch nicht drei Jahren die Daten 
speichern.

Mit freundlichen Grüßen 

Oliver Hinte








Sehr geehrter Herr Hinte,



als Richtschnur für Löschverpflichtungen ist mir die Verjährungsfrist von 
möglichen Schadenersatzansprüchen doch deutlich einleuchtener als "pi mal 
Daumen" Überlegungen.



Vorallem in Zeiten von automatisierten Rücknahmeverfahren...



Beste Grüße



Susanne Drauz




Mit freundlichen Grüßen


Susanne Drauz









On Wed, Oct 16, 2019 at 3:04 PM +0200, "Oliver Hinte via InetBib" 
<inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:



Liebe Kolleginnen und Kollegen,die Diskussion um den Datenschutz in Hochschulen 
und Bibliotheken fängt gerade erst an. Mit Anwendbarkeit der DSGVO im Mai 2018 
ist vielen erst einmal die Bedeutung des Datenschutzes bewusst geworden. In 
einer Vielzahl von Betrieben, Behörden, Hochschulen und Bibliotheken wurde die 
DSGVO zum Anlass genommen, Verfahren und Prozesse neu zu strukturieren und den 
"Datenschutz" mit einzubinden. In Bibliotheken und Hochschulen wurde dann 
häufig die Frage gestellt:Betrifft uns das überhaupt? Und wenn ja, wie gehen 
wir damit um? Ich würde die Frage uneingeschränkt mit JA! beantworten. In 
Bibliotheken und Hochschulen wird eine große Anzahl von personenbezogenen Daten 
verarbeitet. Und dass dies in ordnungsgemäßer Weise erfolgt, ist eine der 
Zielrichtungen des Datenschutzrechts. Was sind denn nun Beispiele für die 
Verarbeitung von personenbezogenen Daten in diesen Bereichen? Dazu muss ich 
erst einmal wissen, was "personenbezogene Daten" sind. Die DSGVO definiert den 
Begriff in Art. 4 Nr. 1 wie folgt:Bei "personenbezogene Daten“ handelt es sich 
um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare 
natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als 
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder 
indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu 
einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder 
mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der 
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, 
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.Als 
einfachstes Beispiel für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einer 
Bibliothek fällt mir da die Entleihe und Rückgabe von Medien ein. Die 
Bibliothek erfasst, wie lange der Benutzer über das Medium verfügt hat und wie 
sie/er damit umgegangen ist (in welchem Zustand ist es in Bibliothek zurück 
gelangt). Die Erhebung dieser Daten ist datenschutzrechtlich zulässig. 
Datenschutzrechtlich interessant wird es bei der Frage, wie lange ich diese 
Daten aufbewahren darf. Mache ich mir keine Gedanken über mögliche Löschfristen 
oder gehe ich davon aus, dass ich diese Daten unbeschränkt lange speichern 
darf, habe ich ein zu wenig differenziertes Verständnis von Datenschutz. Bei 
allen anderen Fristüberlegungen kann man heftig streiten. Gehen Sie grob davon 
aus, dass 2-4 Wochen Speicherfrist zulässig sind. Als Richtschnur gilt die 
Zeit, die eine Bibliothek benötigen sollte, um ein Medium auf seinen Zustand zu 
kontrollieren und es an den Standort zurückzustellen.Die nächsten Beispiele für 
Datenschutz in Bibliotheken erhalten Sie im nächsten Blogeintrag auf 
https://oliverhinte.wordpress.com/ oder wenn gewünscht auch wieder auf der 
inetbib.Mit freundlichen GrüßenOliver Hinte  

Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.