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Re: [InetBib] Fotografierverbot in Universitätsbibliotheken



Sehr geehrter Herr Böttcher,

warum die Aufregung?

Es besteht ein Unterschied,-
 ob ich eine Regelung in eine BenO aufnehme und die nicht durchsetze 
(Vollzugsdefizit) oder 
ob ich von der Möglichkeit Gebrauch mache, zu entscheiden überhaupt etwas zu 
regeln bzw. mehrere Entscheidungsalternativen zur Verfügung stehen (ermessen).

So verhält es sich mit dem Fotgrafierverbot. Keine Bibliothek ist VERPFLICHTET
dies durchzusetzen. 
Es besteht auch die Möglichkeit fotografieren zuzulassen, wenn niemand 
gleichzeitig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

Es hilft allerdings meistens, sich zu unterhalten, auch wenn man damit gegen 
das Verbot der lauten Unterhaltung im Lesesaal verstößt.

Mit immer freundlichen Grüßen  
Oliver Hinte

Am 24.11.2019 um 12:56 schrieb Boettcher, Uwe via InetBib 
<inetbib@xxxxxxxxxx>:

[TH] Es besteht KEIN gesetzlicher Zwang für Bibliotheken, ein 
Fotografierverbot vorzusehen ...

Es besteht, lieber Herr Hartmann, ebenso wenig ein gesetzlicher Zwang, die 
Mitnahme von Taschen oder Lebensmitteln in den Lesesaal zu verbieten. 
Trotzdem macht man es aus praktischen Erwägungen oder aufgrund negativer 
Erfahrungen - genau wie Fotografierverbote. Ich denke, man darf den 
Bibliotheken, die ein Fotografierverbot in ihrer Nutzungsordnung haben, 
durchaus unterstellen, dass sie sich etwas dabei gedacht haben. Ein 
Fotografierverbot kann bspw. ganz einfach zum Zweck der Wahrung der Rechte 
Dritter oder zur Konfliktvermeidung erlassen worden sein. 

[TH] ... und durchzusetzen.

Wenn ich eine Regel aufstelle, diese aber nicht durchsetze, brauche ich keine 
Regel. Wenn ich Regeln aufstelle und manche davon durchsetze, andere aber 
nicht, werde ich unglaubwürdig. 

[TH] Weshalb nehmen Sie Ihr Hausrecht mit Fotografierverbot ... wahr ...?

Ich glaube, niemand braucht sich dafür zu entschuldigen, sein Hausrecht 
wahrzunehmen - es ist immerhin sein Recht, finden Sie nicht?

Beste Grüße vom Mittelrhein

Uwe Böttcher





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