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Re: Elektronische Examensarbeiten



Frank Scholze wrote:
> 
> Liebe Liste,
> 
> auch an der Uni Stuttgart beschaeftigt man sich zur Zeit im Rahmen
> eines Projektes (Kurzbeschreibung unter
> http://www.uni-stuttgart.de/Rus/Projekte/ElPub/opus1.html) u.a. mit
> elektronischen Examensarbeiten. Da ich kein Jurist bin, moechte ich
> zu der anregenden Diskussion hier nur die Stellungnahme der
> Rechtsabteilung der Uni Stuttgart zitieren:
> 
> "Dem Verfasser einer Studienarbeit oder einer Diplomarbeit steht
> hieran das alleinige Urheberrecht und grundsaetzlich auch die hieraus
> resultierenden Nutzungsrechte zu: Umarbeitung, Publikation,
> nichtkommerzielle oder kommerzielle Verwertung. Die staatliche
> Universitaet ist taetig als wissenschaftliche Ausbildungsstaette und
> schliesslich als "Pruefungsbehoerde" Nur deshalb steht der
> Universitaet in rechtlicher Hinsicht innerhalb der eigenen
> wissenschaftlichen Forschung und Lehre (einschliesslich Publikation)
> ein unentgeltliches, nicht-ausschliessliches, nicht uebertragbares
> und unbeschraenktes Nutzungsrecht am Inhalt dieser Schriftwerke zu."

Liebe Liste,
mir ist nicht ganz klar, ob ich die Rechtsabteilung recht verstanden
habe. Waehrend der erste Satz sich auf das Urheberrecht bezieht, scheint
der zweite auf die faktische Zugaenglichkeit des INHALTS der Arbeit fuer
die Universitaet abzuheben. Hier von einem "Nutzungsrecht" zu sprechen,
ist missverstaendlich. Eine solche inhaltliche Nutzung, die nicht in die
Urheberrechte des Verfassers eingreift (moeglicherweise aber in andere
Rechte), setzt aber voraus, dass innerhalb der Universitaet rechtmaessig
auf ein Exemplar der Arbeit zugegriffen werden kann - und damit beisst
sich die Katze in den Schwanz. Denn das amtliche Exemplar bei den
Pruefungsakten steht ja nicht ohne weiteres zur Verfuegung. Denn neben
der Veroeffentlichungsproblematik des Urheberrechts durch
Zugaenglichmachung an einen weiteren Personenkreis sind hier
datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten, da die Pruefungsakten
einschliesslich der Pruefungsarbeit von Datenschuetzern (und z.T. auch
von Archivaren) als personenbezogene Daten des Geprueften betrachtet
werden.

Angesichts der unsicheren Rechtslage und der fehlenden gesetzlichen
Grundlage erscheint es mir das beste, wenn die Universitaet mit den
Kandidaten eine einvernehmliche, freiwillige Regelung aushandelt, die
eine oeffentliche Zugaenglichkeit der Arbeit (gegebenenfalls nach einer
Schutzfrist) vorsieht. Publikationswuensche ALLER Kandidaten, bezogen
insbesondere auf das Internet, sollten gefoerdert und nicht mit
fragwuerdigen Genehmigungsverfahren (ohne Rechtsgrundlage) belastet
werden.

Freundliche Gruesse von der sonnigen Mosel
Klaus Graf
graf _at__ uni-koblenz.de
http://www.uni-koblenz.de/~graf/


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