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Re: Elektronische Examensarbeiten



Eberhard Hilf wrote:

> Die Meinung von Herrn Graf
> ::Grundsaetzlich gilt also: ohne Vertrag und Arbeitsverhaeltnis darf der
> Kandidat mit seiner Arbeit machen, was er will, d.h. sie auch ohne
> Zustimmung des allmaechtigen Institutsdirektors im Internet publizieren.
> ::
> gilt also aus unserer Sicht grundsaetzlich nicht.
> Natuerlich ist das 'geistige Eigentum' des Inhaltes der Examensarbeit
> Eigentum des Kandidaten (jedenfalls aus meiner Sicht), er kann also die
> Inhalte anderweits verbreiten, z.B. auf dem Netz, nicht jedoch mit dem
> Anspruch: 'dies ist meine Examensarbeit am FB ..'.
> Hierbei muss er dann auch noch die Rechte an Inhalten beachten, die bei
> einer ja von der Definition schon her 'angeleiteten wiss. Arbeit'
> von aussen, d.h. vom Betreuer oder Anderen hineingetragen worden sind.

Ich wuerde mir wuenschen, dass der alte Aberglaube, dass Betreuer von
Pruefungsarbeiten Rechte an diesen erwerben (oder gar der Fachbereich),
nicht weiterverbreitet wuerde. Eine Widerlegung meiner Ansicht sollte
nur  durch Anfuehrung hieb- und stichfester juristischer Argumente und
nicht durch blosse Behauptungen erfolgen.

Freundliche Gruesse
Dr. Klaus Graf
graf _at__ uni-koblenz.de
http.//www.uni-koblenz.de/~graf/


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