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Re: Impressumspflicht/Anbieterkennzeichnung fuer Internetseiten



> Seit Anfang des Jahres besteht eine ausgeweitete Impressumspflicht fuer
> Anbieter im Internet.

In privater Mail wurde von vorauseilendem Gehorsam gesprochen. In der
Tat muss man das Teledienstgesetz nicht lieben, denn es ist unklar. Und
richtig ist, dass man sich darueber streiten kann, was ein
geschaeftsmaessiger Teledienst ist. Richtig ist aber auch, dass es bei
Mediendiensten nicht auf die Geschaeftsmaessigkeit ankommt und die
Abgrenzung nicht ganz einfach ist. Es spricht also sehr viel dafuer, auf
der sicheren Seite zu sein und eine korrekte Anbieterkennzeichnung zu
fuehren.

In Netlaw gab es im Januar zur Impressumspflicht eine Diskussion, die
"geschaeftsmaessig" hinterfragt hat.

Der Beitrag 

http://www.listserv.dfn.de/htbin/wa.exe?A2=ind0201&L=netlaw-l&P=R15718

zitiert die Gesetzesbegruendung:

>"Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste
>aufgrund einer
>  nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.
>Zu den
>  geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen
>beispielsweise auch
>  Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten
>Gelegenheitsgeschäften
>  ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben."

Die Nennung von Gelegenheitsgeschaeften spricht doch dafuer, dass der
Bereich des E-Commerce gemeint ist, aber die ausdrueckliche Nennung von
Bibliotheken (die ja auch kostenpflichtige Dienste anbieten) laesst es
doch geraten scheinen, dem Gesetz Folge zu leisten.

Fuer Hinweise danke ich Dr. Markus Junker, der mir auf eine Anfrage
rasch und freundlich Auskunft gab:

Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz oder aus Rechtsgeschaeft 
(Vollmacht) ergeben.

Bei einer Universitaet ergibt sich der Vertretungsberechtigte aus dem 
(Universitaets-)Gesetz: In der Regel ist dies der
Universitaetspraesident 
bzw. die Universitaetspraesidentin (Aber auch dieser/diese kann anderen 
rechtsgeschaeftlich eine Vollmacht erteilen).

Bei Behoerden kommt es zunaechst darauf an, wer der Rechtstraeger der 
Behoerde ist. Nach meiner Auffassung ist beispielsweise bei
Landesbehoerden 
oder Schulen in Traegerschaft des Landes - sofern keine besondere
Regelung 
getroffen ist - der Vertreter des Landes zu nennen. Wie ich aus der 
aktuellen Debatte um die Vorgaenge im Bundesrat (Zuwanderungsgesetz)
lernen 
durfte, ist das nicht in allen Bundeslaendern der Ministerpraesident (im 
Saarland aber schon, siehe Art. 95 Abs. 1 der Saarlaendischen
Verfassung).

Bei Behoerden, deren Rechtstraeger eine Gemeinde/Stadt ist, waere nach 
saarlaendischem Landesrecht der Buergermeister der (gesetzliche)
Vertreter.

Von dem Vertreter ist der Verantwortliche im Sinne des 
Mediendienste-Staatsvertrages zu unterscheiden. Das kann jeder sein, dem 
intern die Verantwortung für die Inhalte aufgetragen worden ist, 
beispielsweise der Schulleiter, der Webmaster usw.).

>ist der (wechselnde) name des jeweiligen vertretungsberechtigten
>anzugeben (zb universitaetspraesident bei einer hochschulbibliothek)
>oder genuegt die bezeichnung des amtes?

Nach meiner Auffassung genuegt die Bezeichnung des Amtes. Auch in einer 
Klageschrift waere nur das Amt zu nennen. Und bei der
Anbieterkennzeichnung 
ist ja auch erforderlich, eine ladungsfaehige Anschrift anzugeben (Daher 
reicht das Postfach nicht!).

[...]

>reicht es nicht aus, dass man von einer via suchmaschine gefundenen
>unterseite (ohne link zur anbieterkennzeichnung) durch kuerzung der URL
>zu einer seite mit einer solchen gelangt?

Nach dem Teledienstegesetz soll die Anbieterkennzeichnung "leicht 
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Ob es
auch 
im Streitfall fuer ein Gericht ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung 
nur auf der Eingangsseite erscheint,  laesst sich schwer
prognostizieren. 
Nach meiner Auffassung muesste das bei nicht allzu umfangreichen
Web-Sites eigentlich ausreichen.

<Zitat Junker Ende>

Dr. Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.