[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: Ausleihe von CD-ROM



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Horst Neisser hat ja das Problem mit den "Werkzeugen" dankenswerterweise
aufgeklärt. Der Begriff in meiner Mail stammt übrigens nicht von der
juristischen Fachfrau, Frau Beger, die sich in diesem Zusammenhang
sicherlich anders ausgedrückt hätte, sondern von mir als Laie in diesen
Dingen (wie man an den Anführungsstrichen in meiner Mail erkennen kann).

In diesem Zusammenhang noch ein Nachtrag zum Begriff "privat" in der
Mail von Anette Bresser:
BEIDES, sowohl das kommerzielle Vermieten als auch das gemeinnützige
Verleihen beeinhalten immer nur das Recht zur nichtöffentlichen Nutzung
im privaten Kreis (bei Videos sog. Home-Videonutzung). Das gleiche gilt
auch für alle anderen Medien, z.B.
Bücher, CD etc. Weder geliehene noch gemietete Medien dürfen öffentlich
vorgeführt werden (wenn es nicht Medien mit dem ausdrücklich vermerkten
Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung sind z.B. Ö+V
etc.).  

Bei öffentlicher, auch nichtgewerblicher, sozusagen gemeinnütziger
Aufführung muss in jedem Fall die Genehmigung des Rechteinhabers
vorliegen, bzw. auf dem Medium ausdrücklich vermerkt sein. Dies gilt
nicht nur bei Filmen, sondern z.B. auch bei Theateraufführungen
(Genehmigung des Bühnenverlags!) oder auch bei Nutzung von Pay TV in
Gaststätten (Premiere!) oder meines Wissens sogar bei öffentlicher
Rezitation literarischer Werke. Auch bei öffentlichen Musikdarbietungen
jeder Art muss immer die kostenpflichtige Genehmigung der GEMA eingeholt
werden. Die Ausleihe einer CD aus einer Bibliothek für die Nutzung im
privaten Kreis ist jedoch durch die Bibliothekstantieme abgegolten und
daher nicht "GEMA-pflichtig". 

In diesem Zusammenhang wäre es interessant zu klären, ob der der Begriff
der "privaten" Nutzung auch den Gebrauch in einer Schulklasse umfasst,
die als quasi privater, nicht öffentlich zugänglicher Kreis "wie eine
Familie" auch längere Zeit zusammen ist.

So weit ich weiß, ist dies der Fall. Das heißt, ein Lehrer, der ein
Sachvideo ohne nichtgewerbliches öffentliches Vorführrecht in der
Bibliothek entliehen hat, kann dies in seiner Schulklasse vorführen.
Wenn er aber in seiner Schule klassenübergreifend, also quasi
öffentlich, zur Vorführung einladen würde, beginge er einen Rechtsbruch.

Eine Klärung dieses Sachverhalt ist nicht unwichtig, da Bibliotheken mit
großen, differenzierten Sachvideobeständen von Lehrern zu diesem Zweck
gern benutzt werden und wir deshalb häufig mit dieser Fragestellung
konfrontiert sind. Außerdem hat dieses Problem eine enorme Bedeutung in
der Abgrenzung der Aufgaben zwischen Bildstellen und Bibliotheken.

Für Auskünfte in dieser Sache würde ich mich freuen.

Viele Grüße aus Berlin
Peter Delin/Videolektorat
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
http://www.zlb.de/index.html





Annette Bresser schrieb:
> 
> Hallo,
> dieser Vermerk gilt meines Wissens zur Abgrenzung zwischen kommerzieller und
> privater Nutzung. Videotheken müssen eine andere Version kaufen.
> Bibliotheken zahlen jedoch bereits Urheberrechtsgebühren in die meines
> Wissens auch CDs abgegolten sind. Es wäre etwas anderes, wenn Sie
> kostenpflichtig CDs / CDROMs verliehen.
> Mit freundlichen Grüßen Annette Bresser
> 
> ----- Original Message -----
> From: Rita Hoeft <Rita.Hoeft _at__ bergheim.de>
> To: Internet in Bibliotheken <INETBIB _at__ ub.uni-dortmund.de>
> Sent: Friday, June 14, 2002 1:17 PM
> Subject: Ausleihe von CD-ROM
> 
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
> 
> Ich habe festgestellt, dass immer mehr CD-ROMs den Vermerk tragen "nicht für
> die Vermietung bestimmt" oder sogar den Vermerk "Vermietung und/oder Leihe
> der CD... wird strafrechtlich verfolgt".
> 
> Wie sind da die Rechte bzw. Pflichten der öffentlichen Bibliotheken. Sind
> wir von diesen Verboten generell ausgenommen oder gibt es bestimmte Verlage,
> deren CD-ROMs in Bibliotheken tatsächlich nicht ausgeliehen werden dürfen?
> 
> Über Antworten bzw. Hinweise auf entsprechende Links etc. freue ich mich!
> 
> Rita Höft
> 
> Stadtbücherei Bergheim
> 
> Hauptstr. 102-104
> 50126 Bergheim
> Fon 02271/42263
> Fax 02271/42596
> rita.hoeft _at__ bergheim.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.