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Re: CD-ROM-Sicherheitskopien



Sehr geehrter Herr von Seggern,

> leider bin ich im Hinblick auf die juristische Seite kein kompetenter 
> AUskunftspartner aber in dieser Hinsicht aus aehnlichem Anspruch ein 
> interessierter -).

nach dem deutschen UrhG waere dieses Vorgehen rechtens. 
Die Vervielfaeltigung "zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und 
soweit die Vervielfaeltigung zu diesem Zweck geboten ist und als 
Vorlage fuer die Vervielfaeltigung ein eigenes Werkstueck benutzt wird" 
ist nach Paragraph 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zulaessig. Bibliotheken wird 
es somit ermoeglicht, als Vorsorge Sicherheitskopien anzufertigen. Die 
Bibliothek muss aber in jedem Fall zur Herstellung der Kopien ein 
eigenes Werkstueck benutzen. Desweitern darf nur ein 
Vervielfaeltigungsstueck hergestellt werden. Fuer die Ausleihe bleibt 
weiterhin das Original zur Verfuegung, waehrend die Kopie verwahrt wird. 

Mit freundlichen Gruessen

Juergen Pach
Fachhochschulbibliothek Dortmund









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