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Re: AW: Filtersoftwaere: Fuer und Wider



Matthias Klemp schreibt:

>
> habe ich das richtig verstanden: Es geht im JSchG nur um die von der
> Bundespruefstelle INDIZIERTEN Webseiten? Dann wuerde also z.B. Beispiel
> ein Proxy-Server, der nur die indizierten Seiten sperrt, genuegen?

Im Bereich JSchG geht es in erster Linie um Medien, deren Inhalte "geeignet
sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden". Sie werden nach Prüfung
in eine Liste aufgenommen und dürfen nicht weiter an Kids verbreitet werden.
Außerdem dürfen gemäß § 6 schwergefährdende Schriften (Pornographie im
Sinne von § 184 StGB) nicht an Kids verbreitet werden, ohne daß es einer
vorherigen Indizierung bedarf !!!!!

Eine Frage an diese Liste: Wer von Ihnen getraut sich im Einzelfall zu
bestimmen, ob ein pornographisches Werk vorliegt? 8-);

Viel Vergnügen bei der Wahrheitsfindung!



Harald Müller

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und Voelkerrecht / Bibliothek
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