[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: UmstXtter / Brintzinger / Bibliotheken und Urheberrecht



Sehr geehrter Herr Umstaetter,

nichts gegen die Wissenschaft, sie bringt uns weiter.
Aber manchmal frage ich mich, ob Diskussionen wie hier nebst der Eröffnung von
Nebenschauplätzen nicht doch von manch wichtiger Arbeit an und mit dem
Bibliotheksbenutzer abhalten. Wenn die Wissenschaft dann noch "Deutsche
Bibliothek" mit "Deutsche Bücherei" verwechselt, verstärken sich die Zweifel.

Das Urheberrecht hängt nicht von der Existenz von Bibliotheken ab. Die Urheber
bzw. die Einrichtungen, die dieses den wahren Urhebern abgenommen haben, haben
dieses Recht selbst zu schützen. Dass sie andere Ziele verfolgen als
Bibliotheken, zeigt u.a. der Streit Börsenverein / TIB in Sachen Kopienversand.
Bibliotheken sammeln nicht, um die Rechte der Urheber zu schützen, darin liegt
ihr Auftrag nicht. Sie dienen dem Allgemeininteresse, mit der Zahlung der
Bibliothekstantieme an die Urheber wird deren Ansprüchen Rechnung getragen,
nicht deren Recht durch Bibliotheken wahrgenommen. Wie hätte der sonst so
verdienstvolle Kollege Lohse aus Bonn begründen wollen, warum seine
pflichtexemplarberechtigte (und aus meiner Sicht auch
"pflichtexemplarverpflichtete") Bibliothek auf die Sammlung von Werken
verzichtete, die der Herr Direktor als "Schund" ansah. Er hätte ja dann klar
gegen die von Ihnen ihm auferlegten Urheberschutzpflichten verstoßen. Er hat
vielleicht den Sammlungsauftrag der Bibliothek mißverstanden, aber der besteht
nicht zum Schutz der Urheber und ihrer Rechte.

Was Sie als Problem beschreiben, ist eine Frage des Beweises in Streitfällen,
meist die von Ihnen genannten Haftpflichtfragen oder der guten Sitte in der
"Wissenschaft" (man beseitigt nicht einfach klammheimlich und rückstandsfrei
seine bisherige, vielleicht falsche Meinungsäußerung). Diese Dinge sind aber
alle nicht neu:
Ich lese nicht alle Beipackzettel zu Arzneien vollständig und ich dokumentiere,
katalogisiere etc. sie auch nicht und ich bezweifle, dass diese sehr viel länger
als das Grundprodukt aufbewahrt werden. Sollte die Firma in Konkurs sein, würde
mir nicht mal das bei meiner Beweisnot und meinen Ansprüchen helfen.
Bereits früher gab es schon Bestrebungen, ganze Auflagen einfach ungeschehen zu
machen, einzustampfen. Loseblattwerke bieten seit Jahrzehnten die Möglichkeit,
mit einer neuen Ergänzungslieferung sich seiner alten Meinung zu entledigen. Ich
kenne keinen Beitrag der Wissenschaft zu der Frage: Sind all die aussortierten
Seiten aufzuheben (falls ja: wie, und wie zu dokumentieren, katalogisieren (und
eine zufällige Diskussion dieser Frage mit den Kollegen Havekost und Wätje genau
dazu haben wir seinerzeit leider auch nicht dokumentiert :-) ). Viele Verlage
liefern CD-ROM nur zur "Miete" aus und verlangen bei der Lieferung der
Neuausgabe die Rückgabe der Vorausgabe. Das Motiv dazu liegt zunächst nicht im
Haftpflichtbereich. Wir haben uns diesem Verlagen in vielen Fällen erfolgreich
widersetzt und besitzen eine stattliche Kollektion von Uralt-CD-ROM. Aber wer
wird sie mir auf neueste Medien umkopieren, wenn die alte Technik aus der Mode
kommt und könnte die so geretteten Werke dann noch jemand bedienen (ich
beherrsche keine Handwerkstechnik des, sagen wir mal, 17. Jahrhunderts). Auf dem
Weg zum Jahr 2000 hat die Menschheit zu keiner Zeit alles aufheben können und
wollen und vermutlich sind wir nicht immer schlecht damit gefahren.

Es ist nie schlecht, über solche Dinge nachzudenken, aber auch in der
Wissenschaft sind nicht alle neuen Herausforderungen wirklich neu.

Mit freundlichem Gruß

Dietrich Pannier, Karlsruhe

--
Bundesgerichtshof -Bibliothek-    Herrenstr. 45 a, D-76133 Karlsruhe
Tel.:  +49  721  159-300             Postanschrift:   D-76125 Karlsruhe
Fax :  +49  721  159-824
homepage: http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/welcome.htm



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.