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Re: Videoausleihe



Die EDBI-Rechtskommission antwortet:

> Wir planen, gekaufte Videos an unsere Studenten auszuleihen. Soweit
> ich bisher erfahren konnte, scheint es dagegen keine rechtlichen
> Bedenken zu geben (oder doch?).
>
Es gibt keine rechtlichen Gründe, die gegen eine Ausleihe von
Videos sprechen

> Meine Frage: Um sich gegen unrechtmäßiges Kopieren oder Aufführen der
> Videos durch die Ausleiher abzusichern, bzw. um dieses noch einmal
> ausdrücklich zu untersagen, ist wahrscheinlich ein kurzer Text auf
> jeder Videokassette anzubringen. Ist dieser Text wirklich notwendig
> und wie muß ein (juristisch) eindeutiger Text aussehen?

1. Das Kopieren einer Videokassette ist unter den
Voraussetzungen des § 53 UrhG rechtmäßig, z.B. zum privaten
oder eigenen wissenschaftlichen Gebrauch.

2. Die öffentliche Wiedergabe ist unter den Voraussetzungen des §
52 UrhG zulässig.

3. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die bestimmt, daß auf
Ausleihmedien ein Hinweis auf rechtliche Bestimmungen wie z.B.
das UrhG anzubringen sei. Deshalb stehen auf Büchern auch keine
von der ausleihenden Bibliothek angebrachte Hinweistexte. Folglich
 halte ich persönlich einen derartigen Aufkleber für unnötig. Wer
sich damit aber nicht zufrieden geben will, sollte schlicht den Text
des § 52 UrhG (Öffentliche Wiedergabe) kopieren und der
Videokassette beilegen.

Mit juristischen Grüßen aus der eiseskalten Kurpfalz




Harald Müller

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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek

MPI for Comparative and Public International Law / Library

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