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Re: Streit um Preisbindung für Zeitschriften



Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz:

1. Im "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" (GWB) gibt es den
 § 15 "Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften"

(1) § 14 [verbietet die Preisbindung] gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.


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2. im "Gesetz über die Preisbindung für Bücher" steht logischerweise nichts über Zeitschriften



BuchPrG § 2 Anwendungsbereich


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(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch

1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.


(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.

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Marcel Brannemann




Jürgen Hölzer schrieb:

Diese Anfrage geht an mehrere Listen. Den Mehrfachempfang bitten wir zu
entschuldigen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Stadtbücherei Marburg führt zur Zt. einige Diskussionen mit einer
Buchhandlung vor Ort bzgl. der Zulässigkeit von Rabatten für Zeitschriften.
Zur Vorgeschichte: Seit einigen Jahren beziehen wir zahlreiche Zeitschriften
per Abonnement über eine örtliche Buchhandlung, wobei auch die
entsprechenden Abonnementpreise der Verlage berücksichtigt werden. Im Rahmen
von Einsparmaßnahmen haben wir auch bei verschiedenen Firmen, die bundesweit
ebenfalls die Möglichkeit von Abonnements anbieten, angefragt, wie es bzgl.
Rabatten beim Bezug von ca. 50 verschiedenen Abonnements bestellt sei. Als
Antwort erhielten wir die Mitteilung, dass uns deutliche Rabatte, die über
die normalen Abonnementspreise der Verlage hinausgehen, gewährleistet werden
könnten.
Die Buchhandlung hält uns nun entgegen, dass die Preisbindung auch für 98 %
aller Zeitschriften im Rahmen des sog. Preisbindungsrevers gelte, so dass
diese Firmen bei Gewährung von zusätzlichen Rabatten gegen das
Preisbindungsgesetz verstoßen würden, und wir uns bei Vertragsabschlüssen in
Kenntnis der Wettbewerbsverstöße strafbar machen würden.
Da die Diskussion inzwischen auch über das Büro des Oberbürgermeisters
geführt wird, interessiert uns nun alle brennend, ob die Buchhandlung im
Recht ist. Wir haben inzwischen auch bei einzelnen Verlagen schon Rabatte,
die über die im Impressum ausgewiesenen Preise hinausgehen, erhalten. Wären
diese Rabatte dann auch unzulässig?
Da es sich bei dem Inhaber der Buchhandlung um ein Mitglied im Vorstand des
Börsenvereins des Deutschen Buchhandles handelt, wo die Preisbindung an
allen Ecken und Enden verteidigt wird, hat die Frage der Zulässigkeit von
Rabatten natürlich eine gewisse Brisanz.

Auf Antworten wartet gespannt aus Marburg

Dipl. Bibliothekar
Jürgen Hölzer (Ltg.)

Stadtbücherei Marburg
Ketzerbach 1
35037 Marburg

Tel. 06421/201581
Fax. 06421/201735
E-Mail: juergen.hoelzer _at__ marburg-stadt.de



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