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Re: Rechtsanspruch auf Antwort



Sehr geehrter Herr Graf,

Ihre Meinung halte ich hier für nicht zutreffend.

Die Petition ist ihrem Charakter nach ein formloser
Rechtsbehelf; das geht auch schon aus dem von Ihnen
zitierten Link hervor.

Sie unterscheidet sich von einem förmlichen Rechtsbehelf
dadurch, dass sie von jedermann eingelegt werden kann, nicht
nur von demjenigen, der in seinen eigenen Rechten verletzt
ist.

Wie Sie in http://www.bundestag.de/gremien15/a02/verfahrensgrundsaetze.html
unter 2.1(2) finden:

"Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder
Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder
sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Hierzu
gehören insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung."

und weiter in 2.3:

"2.3 Sonstige Eingaben

Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße
Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder
sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen."


Ich habe große Zweifel, ob eine Initiativbewerbung hier als
Bitte/Forderung mit entsprechendem Anspruch zu qualifizieren
wäre ("Stell mich ein!").

Ich sehe eine unaufgeforderte Berwerbung eher als einfache
Mitteilung, dass man dem Arbeitsmarkt prinzipiell zur
Verfügung steht.


Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kohl






> Den beiden, die in ihren Antworten einen Rechtsanspruch
> verneint haben, sowie allen uebrigen Liustenmitgliedern
> sei geraten, einen Grundgesetzkommentar heranzuziehen (wie
> ich das getan hatte). Es kann ueberhaupt keine Rede davon
> sein,


> a) dass eine Stellenbewerbung keine Bitte im Sinne des § 17
> GG sei,

> b) dass es sich um hoheitliche Taetigkeiten handeln muss

> c) dass kein Rechtsanspruch auf eine Auskunft besteht.

> Das Gegenteil ist jeweils der Fall. Siehe auch:

> http://log.netbib.de/archives/2002/10/26/rechtskunde-petitionsrecht/

> Das Petitionsrecht kann uebrigens vor den
> Verwaltungsgerichten eingeklagt werden.

> Klaus Graf  
-- 
Bernhard Kohl
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