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Re: Verleumdung / Ueble Nachrede



Sehr geehrter Herr Schaarwaechter,
ich teile die Meinung von Herrn Mueller nicht. Ich kann nicht erkennen, dass eine wertende Feststellung, dass eine persoenliche oder "politische" Verantwortung des zustaendigen Bibliotheksleiters, der in der Umbauphase durch organisatorische Massnahmen im Rahmen der vorgegebenen unzulaenglichen Finanzausstattung fuer einen verstaerkten Brandschutz haette Rechnung tragen muessen (ich beziehe mich hier auf wiederholte Leserbriefe in der FAZ), gegeben und im hoechsten Masse kritikwuerdig sei, die von Ihnen bzw. von Herrn Mueller ins Feld gefuehrten Tatbestaende erfuellen und nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Eine Absicht habe ich Herrn Knoche nicht unterstellt.


Wenn Sie aufgrund der oben gegebenen Erlaeuterung mich meinen aus der Liste ausschliessen zu muessen, werde ich gerichtlich dagegen vorgehen.

Dr. Graf


Michael Schaarwaechter schrieb:


CC Inetbib

Sehr geehrter Herr Dr. Graf.

Sie schrieben an Inetbib:

(Zitat aus Ihrer Mail vom 10.02.2005, 15:40 an Inetbib)


Da laesst ein Bibliotheksdirektor, verantwortlich fuer den Brandschutz, seine Bibliothek abfackeln - und ihm passiert nichts.


(Zitat Ende)

und bestaetigten in einer folgenden Mail den Bezug zu Weimar/Herrn Knoche.

Die Formulierung legt nahe, dass Sie Herrn Knoche Absicht oder
Fahrlaessigkeit vorwerfen. Nach Aussage von Herrn Dr. Mueller,
DBV-Rechtskommission, erfuellt das den Tatbestand des Paragraph 186
StGB: Ueble Nachrede, sowie des Paragraph 187 StGB: Verleumdung. Wenn
dem so sei, wuerde ich mich als Administrator der Liste strafbar machen,
wenn ich dagegen nicht einschritte.

Insofern fordere ich Sie auf, die oben zitierte Behauptung in der Liste
zurueckzunehmen und sich dafuer zu entschuldigen.

Mit freundlichen Gruessen,
Michael Schaarwaechter





Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.