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Re: [InetBib] Urheberrecht und Abstrakt



Es gab in Deutschland eine hervorragende Tradition bei den ReferateblÃttern.
Das waren nicht nur einfache neutrale Abstracts, im Sinne von
Zusammenfassungen,
sondern von Fachleuten auf den jeweiligen Gebieten verfasste Bewertungen.
Diese Tradition ging nach dem zweiten Weltkrieg aus KostengrÃnden
(versenden von Sonderdrucken an Tausende von Wissenschaftlern in aller Welt,
einsammeln der Referate, Drucklegung und Distribution) unter.
Ein solches referierendes System wÃre heute teilweise automatisierbar,
technisch weitaus kostengÃnstiger realisierbar und zur Selbstkontrolle der
Wissenschaft
von hoher Bedeutung. Die Urheberrechte wÃren noch eindeutiger bei den
jeweiligen Autoren,
als bei Abstracts, die mÃglicherweise weitgehend mit denen der Publikationen
Ãbereinstimmen.

Ich sehe in der Wiederbelebung dieser alten Referatetradition auch die groÃe
Chance
ein Teil des zeitweilig kontraproduktiven peer reviwings bei Zeitschriften
zu ersetzen,
weil dort nicht selten Personen gezwungen sind, Arbeiten zu beurteilen fÃr
die sie nicht
genÃgend Zeit haben sich wirklich hineinzudenken.
Es sei hier nur an den bekannten Sokal's hoax einerseits
und an die Ablehnung von nobelpreistrÃchtigen BeitrÃgen andererseits
erinnert.

Insofern wÃre ein WikiRefereeing System hÃchst wÃnschenswert,
weil damit endlich auch wieder Transparenz in die Bewertung
wissenschaftlicher Publikationen kÃme.

MfG

W. UmstÃtter

----- Original Message -----
From: "Lars Aronsson" <lars@xxxxxxxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Sent: Monday, September 19, 2005 8:02 PM
Subject: Re: [InetBib] Urheberrecht und Abstrakt


> Eric Steinhauer schrieb:
>
> > hier eine interessante Entscheidung des LG Frankfurt. Die
> > Erstellung eines Abstrakts stellt keinen UrheberrechtsverstoÃ
> > dar. Damit macht das Gericht deutlich, daà Inhalte und
> > wissenschaftliche Erkenntnisse als solche keinen Schutz
> > genieÃen. Wenn man also seinen Katalog mit Abstrakts anreichern
> > will, dann werden keine Rechte der Autoren des besprochenen
> > Werkes verletzt. Gefragt werden muà allein der Verfasser des
> > Abstrakts als SchÃpfer dieses geistigen Werkes.
>
> Der Fall in Frankfurt (http://www.jurpc.de/rechtspr/20040054.htm)
> handelt um ein Website das eigene Kurzreferate von FachaufsÃtzen
> verfasst und verÃffentlicht.  Wenn diese mehr als ein paar WÃrter
> lang sind, sind sie selbst urheberrechtlich geschÃtzt und man kann
> sie nicht frei in jedem Bibliothekskatalog weitergeben.
>
> Um ganz frei "seinen Katalog mit Abstrakts anreichern" zu kÃnnen,
> muss man diese selbst Verfassen.  Ist es gewÃhnlich dass
> Bibliothek(ar)e ihre eigene Referate schreiben?  Wer bekommt dann
> das Urheberrecht, der Bibliothekar oder die Bibliothek?
>
> Ich sehe eine MÃglichkeit fÃr die Wikimedia Stiftung ein neues
> Projekt anzulegen: Wikiabstracts, wo Freiwillige Referate Ãber
> Romanen, FachbÃchern und AufsÃtzen schreiben und als frei
> verÃffentlichen kÃnnen.  NatÃrlich hat Jakob Voss dieses schon in
> 2004 vorgeschlagen, http://meta.wikimedia.org/wiki/WikiAbstracts
>
>   "Since translation does require the authors permission and
>    abstracting does not WikiAbstracting is possibly the better
>    choice."
>
>
> --
>   Lars Aronsson (lars@xxxxxxxxxxx)
>   Aronsson Datateknik - http://aronsson.se
>



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