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[InetBib] Aufsatz zu § 52a UrhG



Liebe Liste,

der für Forschung und Lehr sehr interessante § 54a UrhG ist Thema eines 
lesenswerten Aufsatzes von

Kai Thum, Urheberrechtliche Zulässigkeit von digitalen Online-Bildarchiven zu 
Lehr- und Forschungszwecken, in: Kommunikation und Recht (K&R), 2005, Heft 11, 
S. 490-498.

Der Verfasser untersucht die urheberrechtliche Zulässigkeit von 
Online-Bildarchiven. Dabei gibt es eine gut verständliche Einführung in die 
urheberrechtlichen Grundlagen. Der Beitrag ist nicht nur für Bildarchive, 
sondern auch für Textarchive relevant.

Großen Wert legt der Verfasser auf erklärende Einführungen:

So sind einscannen und uploaden jeweils Vervielfältigungen im Sinne von § 16 
UrhG.

Das Online-Stellen ist überdies eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von 
§ 19a UrhG.

Für Forschung und Lehre ist es nach § 52a UrhG nun erlaubt, 
zustimmungspflichtiges Material online bereitzustellen, sofern der Kreis der 
Nutzer klein und überschaubar bleibt und keine kommerziellen Zwecke verfolgt 
werden. Thum stellt die Rechtslage sehr übersichtlich dar.

Aus seinen Ausführungen folgt, daß sich wohl nur ein Lehrstuhl, nicht jedoch 
ein ganzer Fachbereich auf § 52a UrhG berufen kann. Zudem stellt Thum heraus, 
daß das online zugängliche Material im Zusammenhang mit einem konkreten 
Forschungsprojekt stehen soll.

Fraglich erscheint die Feststellung, daß die Gebotenheit in § 52a UrhG sich 
auch insoweit auf die digitale Präsentation erstreckt, als eine analoge oder 
digitale offline-Bereitstellung mit größerem Aufwand verbunden ist. Worauf ist 
hier abzustellen? Für den Lehrenden ist es natürlich einfacher, den berühmten 
Seminarordner in der Bibliothek aufzustellen. Lediglich für die Studenten ist 
das mühsamer.

Man sollte die Gebotenheit wohl eher auf den Umfang des eingestellten Materials 
beziehen. Das entspricht dem Sinn des Ausdrucks, wie er auch im benachbarten § 
53 UrhG verwendet wird, und nicht auf die online-Präsentation an sich. In 
diesem Sinne wohl auch Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 52a, Rn. 12.

Zutreffend weist Thum darauf hin, daß die Verwertungshandlungen der Nutzer des 
online-Materials sich nicht nach § 52a UrhG richten, sondern nach den 
allgemeinen Vorschriften, also § 53 UrhG, etwa bei Ausdrucken, Abspeichern auf 
dem PC und dergleichen.

Insgesamt ein sehr empfehlenswerter, auch für Laien weitgehend verständlicher 
Aufsatz, der im Rahmen von Aus- und Fortbildung zum für Bibliotheken (noch) 
sehr relevanten § 52a UrhG gut verwendet werden kann.

Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de



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