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[InetBib] Offene Fragen zum neuen Urheberrecht



Ein gutes Neues Jahr zuvor, liebe Liste!

Es waere schoen, wenn konkrete Zahlen hinsichtlich der
Nutzungsrechtsuebertragungen bis 31.12.2007 genannt werden
koennten.

Inzwischen gehe ich davon aus, dass Rechteeinraeumungen an
Schriftenserver bis 31.12.2008 erfolgen koennen, die
Verlage daran hindern, ausschliessliche Nutzungsrechte
geltend zu machen.

http://archiv.twoday.net/stories/4572178/ (mit Kommentaren)

Dies scheint auch die Position des Boersenvereins zu sein
und auch die von Heckmann in 
http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf

"Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich
insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung
bis zum 1.1.2009 bemühen."

Dass die vom Urheberrechtsbuendnis und Steinhauer
vertretene Auslegung der im Gesetz genannten
Dreimonatsfrist falsch ist (diese bezieht sich nur auf
heute noch unbekannte Nutzungsarten), zeigt schluessig BCK
in seinem Kommentar zu:

http://archiv.twoday.net/stories/4572178/

Da der Boersenverein davon ausgeht, dass die meisten bisher
eingegangenen Widersprueche nicht wirksam sind, sollte
seitens von DBV und Urheberrechtsbuendnis dringend versucht
werden, zu einer gemeinsamen Verstaendigung zu gelangen.
Vermutlich bezieht sich der Boersenverein auf den bei
Sammelbaenden und Zeitschriftenjahrgaengen nicht wider Treu
und Glauben auszuuebenden Widerspruch.

Der von Heckmann in der neuen ZfBB verbreitete neue
Musterbrief enthaelt auch keine Klausel fuer
Sammelpublikationen. Sollte also § 38 UrhG nicht gelten und
eine Vereinbarung zwischen Verlag und Autor getroffen
worden sein, die die Voraussetzungen von § 137 L UrhG
erfuellt, so stellt sich die Frage, ob der Widerruf als
Ganzes unwirksam ist, sofern mindestens eine Publikation
gegenueber dem angeschriebenen Verlag nicht wider Treu und
Glauben haette widerrufen werden duerfen. Davon scheint der
Boersenverein auszugehen.

Fuer die von Heckmann ins Spiel gebrachte Ergaenzung des
Musterbriefs mit Einraeumung eines einfachen Nutzungsrechts
gelten die Bedenken abgeschwaecht. Kann ein Verlag eine
Nutzung des Sammelwerks vornehmen, stellt sich die Frage,
ob eine Weiterlizensierung (z.B. fuer DigiZeitschriften,
Google Book Search, Libreka usw.) moeglich sein muss. Hier
erscheint der Entwurf fuer die Uebertragung eines
quasi-ausschliesslichen Nutzungsrechts, der dem Autor die
Moeglichkeit beliebig vieler
Open-Access-Veroeffentlichungen belaesst, sinnvoll.

Viel Streit koennte vermieden werden, wenn Verlage
(vertreten durch den Boersenverein) und Verbaende
wissenschaftlicher Urheber bzw. Bibliotheken als Betreiber
von OA-Repositorien zu einer vernuenftigen Einigung kaemen,
die Verlagsnutzungen UND OA parallel ermoeglicht.

Klaus Graf 



 



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