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Re: [InetBib] Harvard goes Open Access



Das ist nichtsdestotrotz eine ausserordentlich wichtige
Entwicklung, was man auch der Tatsache entnehmen kann, dass
Peter Suber seinen letzten Newsletter einer ausfuehrlichen
Analyse gewidmet hat, die allemal lesenswerter ist als das,
was irgendwelche halbinformierten Presseschreiberlinge auf
Deutsch absondern:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/03-02-08.htm

Ich halte es fuer verfassungsrechtlich machbar, auch in
Deutschland ueber Hochschulsatzungen Open Access zu
verankern.

http://archiv.twoday.net/stories/4369539/

Mein Vorschlag:

"(1) Hochschullehrer und Beschäftigte der Universität sind
verpflichtet, alle Veröffentlichungen in Zeitschriften und
Sammelbänden sowie Buchveröffentlichungen an den
Hochschulschriftenserver in elektronischer Form
abzuliefern.
(2) Abzuliefern ist die für den Druck akzeptierte Fassung
oder die gedruckte Fassung.
(3) Solange den Hochschulschriftenserver keine Freigabe des
Rechteinhabers bzw. Verlags erreicht hat, sind nur die
Metadaten der jeweiligen Veröffentlichung für die
Allgemeinheit zugänglich.
(4) Gibt der Rechteinhaber die für den Druck akzeptierte
Fassung oder die gedruckte Fassung frei, wird der Zugriff
durch die Allgemeinheit freigegeben.
(5) Auf Antrag des Hochschullehrers oder Beschäftigten kann
der Zugriff für die Allgemeinheit auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 4 gesperrt bleiben oder werden,
wenn die berechtigten Interessen des Hochschullehrers oder
Beschäftigten an der Nicht-Veröffentlichung auf dem
Hochschulschriftenserver überwiegen. Ein solcher Antrag ist
alle fünf Jahre zu erneuern."

Ich aergere mich zwar regelmaessig ueber Harnads
Patentloesungen, aber mein Vorschlag steht seinem
"Immediate Deposit"-Modell doch naeher als ich gedacht
haette.

Durch die Verpflichtung der elektronischen Ablieferung ohne
Zugaenglichmachung wird nicht in die Wissenschaftsfreiheit
des Professors oder Bediensteten eingegriffen. Absatz 5
bietet so etwas Aehnliches wie das "opt out" Harvards,
naemlich dass von einer Oeffentlichmachung abzusehen ist,
wenn berechtigte Interessen des Autors ueberwiegen.

Anders als Harvard gibt mein Absatz (3) den Verlagen und
ihren Zugangsbedingungen eine starke Position. Die Satzung
verzichtet - anders als Harvard - darauf, in die
Vertragsgestaltung zwischen Autor und Verlag einzugreifen.

Mein Satzungsentwurf ist ein "schwacher" Einstieg in OA
mittels eines "Mandats", soweit mir das im Rahmen einer
Hochschulsatzung rechtlich machbar erscheint.

Hochschulbibliotheken sollten versuchen, solche Satzungen
den einschlaegigen Gremien vorzuschlagen. "Harvard" kann da
eine entscheidende Argumentationshilfe sein.

Klaus Graf




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