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[InetBib] Frage an Subito e.V. zur Zwischenbibliothekarischen	Fernleihe
Joerg Schwiemann
subito e.V. - Administration -
Cicerostr. 37, 10709 Berlin, Germany
e-mail schwiemann@xxxxxxxxxxxxx
tel ++49-30-417497-14
fax ++49-30-417497-20
Sehr geehrte Frau Dr. Braun-Gorgon,
In dem durch den Börsenverein öffentlich gemachten "Nachtrag Nr. 1"
zum Rahmenvertrag von Subito heisst es unter
2.4 Rein nationale Lieferungen in Rahmen der Zwischenbibliothekarischen 
Fernleihe
und –nutzung:
Deutschland – Deutschland, Österreich – Österreich, Schweiz – Schweiz
Dieser Nachtrag gilt nicht für die außerhalb des 
Dokumentenlieferdienstes von subito e.V.
erfolgende Zwischenbibliothekarische Fernleihe und –nutzung, sofern 
derartige
Lieferungen durch eine gesetzliche Lizenz abgedeckt sind. Insbesondere 
übernehmen die
Lieferbibliotheken diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen entsprechend 
Anlage 11 zum
Rahmenvertrag. Auf seiner über Login unter www.subito-doc.de/publisher.php.
erreichbaren Extranet-Website für die Verlage, die den Rahmenvertrag 
unterzeichnet
haben, veröffentlicht subito e.V. eine Liste seiner 
Mitgliedsbibliotheken, aus der ersichtlich
ist, welche Bibliotheken die Zwischenbibliothekarische Fernleihe und 
–nutzung anbieten.
Unterhalb dieser Liste wird subito e.V. folgende Erklärung der 
Mitgliedsbibliotheken
veröffentlichen: „Die Bibliotheken, die die Zwischenbibliothekarische 
Fernleihe und –
nutzung anbieten, erklären hiermit gegenüber den Verlagen, die einen 
Rahmenvertrag mit
subito unterzeichnet haben, dass sie, die Bibliotheken, diese Dienste 
nicht auf
elektronischem Wege anbieten werden, sofern dies nicht uneingeschränkt 
durch eine
gesetzliche Lizenz abgedeckt ist.“
Können Sie uns freundlicherweise erläutern, was das "uneingeschränkt" 
hier bedeutet?
Anders gefragt: Wann betrachtet Subito e.V. die elektronische Lieferung 
im Rahmen
der zwischenbibliothekarische Fernleihe als nur "eingeschränkt" durch 
eine gesetzliche
Lizenz (nach §53a) abgedeckt, sodass die Subito-Lieferbibliotheken auf 
ein solches
Angebot im Rahmen der o.g. Selbstverpflichtung verzichten würden?
Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart
--
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