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Re: [InetBib] Buch zum Urheberrecht als E-Book via KOPS



On Wed, 17 Sep 2008 14:30:18 +0200
 "Pannier, Dietrich" <Pannier-Dietrich@xxxxxxxxxxx> wrote:
Graf und Dietz schrieben:

...

Nicht nur spannend, sondern eindeutig rechtswidrig.
Eine solche AGB
haelt (ebenso wie wohl auch andere) ganz sicher
keiner
Inhaltskontrolle stand und ist unwirksam. Wer ein
normales
Buch nach Kaufrecht erwirbt, kann mit der Sache machen,
was er will
(zumindest in der EU gilt der Erschoepfungsgrundsatz, §
17 UrhG).
... (Klaus Graf)


wäre ich
dennoch an einer weiteren Stellungnahme interessiert,
sei es aus
Göttingen selber, von H. Müller als Vertreter der
DBV-rechtskommission
oder einem eventuell mitlesenden RA (m/w). ...
... (Karl Dietz)

Lieber Herr Dietz,

auf Ihren Wunsch und vorab vor kompetenteren Personen:

Wenn schon Vergleich mit einem Buch, dann sollte er zu
anderen Ergebnissen führen:

Der Käufer eines Buches kann dieses Exemplar lesen,
Anmerkungen anbringen oder sonst wie drin herumschmieren,
es als Unterlage verwenden, es vernichten oder gebraucht
billig oder wegen Einzigartigkeit teuer verkaufen. Er
darf die Seiten auch durch herausreißen und versenden in
Form von Papierfliegern "verbreiten". Er darf es aber von
Rechts wegen (solange noch Urheberrechte bestehen) nicht
digitalisieren, keinen Nachdruck herstellen und nicht
"verschmiert" ins Netz stellen (sofern ihm AGB dies nicht
gestatten). Der Käufer erwirbt keine Urheber- oder andere
Nutzungsrechte, die das geistige Eigentum und
Verwertungsrecht berühren.

Als Erwerber einer Dissertation / eines Buches kann ich
die Herausgabe/Entfernung aus dem Bestand verweigern,
wenn dem Doktoranden später eine Fälschung nachgewiesen
und die Promotion aberkannt wird oder weil jemand später
wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung den Vertrieb eines
Buch ganz oder in Teilen verbieten läßt. Als
Rechteinhaber etc. eines Werks kann ich den Ladenpreis,
die Ausstattung, die Vertriebsbedingungen und sogar den
Inhalt eines Werkes ändern, kann meine Produktion
einstampfen und das Werk in veränderter oder
unveränderter Form zu neuen Bedingungen neu
herausbringen.

Wer eine elektronische Lizenz unter den bisherigen
Bedingungen erworben hat, wird diese auch weiter nutzen
können, wenn er den rechtmäßigen Erwerb zum bestimmten
Zeitpunkt nachweisen kann. Es steht den Rechteinhabern
aber ebenso frei, ab einem Zeitpunkt die
Lizenzbedingungen zu ändern.

Der "§ 10 Copyright und Urheberrechte" der AGB geht aus
meiner Sicht in Ordnung. Ob man das gerne anders hätte,
ist eine andere Frage. Offensichtlich unrichtig ist dabei
nichts.

Mit freundlichen Grüßen
Dietrich Pannier
Ass. jur.
(m) ;-)


Sie scheinen ja wirklich nicht kapiert zu haben, worum es
geht.

Proprint gewaehrt Zugriff auf digitale Dokumente und
verbreitet gedruckte Buecher. Es ist ein DRUCKSERVICE.

"§ 10 Copyright und Urheberrechte

Die durch ProPrint vertriebenen Dokumente sind
urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich,
die Urheberrechte anzuerkennen und einzuhalten. Es werden
keine Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an den
Dokumenten auf den Kunden übertragen.
Der Kunde ist nur berechtigt, den abgerufenen Inhalt zu
eigenen Zwecken als Kopie zu nutzen. Er ist nicht
berechtigt, den Inhalt im Internet, in Intranets, in
Extranets oder sonstwie Dritten zur Verwertung zur
Verfügung zu stellen. Eine öffentliche Wiedergabe oder
sonstige Weiterveröffentlichung, eine gewerbliche
Vervielfältigung und der Weiterverkauf der Dokumente werden
ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Nutzer darf Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und
andere Rechtsvorbehalte in den abgerufenen Dokumenten nicht
entfernen."
 
Der erste Satz bezieht sich eindeutig auf den Vertrieb der
ausgedruckten Buecher, die als Dokumente bezeichnet werden.
Daher bezieht sich das Verbot des Weiterverkaufs ebenfalls
auf die ausgedruckten Buecher. Unklarheiten einer AGB gehen
zu Lasten des Verwenders.

Werden gedruckte Buecher in einem Print-on-Demand-Service
angeboten, gilt fuer diese Buecher, dass sie
selbstverstaendlich weiterverkauft werden duerfen. Nichts
anderes habe ich behauptet.

Klaus Graf  



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.