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Re: [InetBib] Börsenverein plant Musterprozess: dbv unterstützt Position der UB Würzburg



Darf ich mir die Frage erlauben, welchen praktischen Sinn es macht,

"Lehrbücher aus dem eigenen Bestand ausschließlich in den Räumen der Bibliothek an elektronischen

Leseplätzen für ihre registrierten Nutzern zugänglich zu machen..."?

Welchen Mehrwert hat eine solche Zurverfügungstellung, die an Öffnungszeiten der Bibliothek und einzelne definierte Leseplätze gebundnen ist?
Nutzungsmöglichkeiten  digitaler Angebote ohne 24/7 und remote access sind doch 
so was von gestern...

--
Viele Grüße
Junkes-Kirchen


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Dr. Klaus Junkes-Kirchen
Abteilungsleiter Medienbearbeitung
Universitätsbibliothek Frankfurt am Main


Barbara Schleihagen schrieb:
Berlin, 04.03.2009
        
Börsenverein plant Musterprozess: dbv unterstützt Position der UB
Würzburg
Die Anwendung einer neuen Urheberrechtsregelung (Wiedergabe von Werken
an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken) durch die
Universitätsbibliothek Würzburg soll Grundlage eines Musterprozesses,
finanziert durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, werden. Der
Deutsche Bibliotheksverband unterstützt die Auffassung der Bibliothek,
dass eine Digitalisierung und Bereitstellung eigener Bestände auf
bibliotheksinternen Leseplätzen für registrierte Nutzer ohne vorherige
Genehmigung durch den Verlag möglich sein muß.
Die UB Würzburg wendet seit Kurzem § 52b UrhG an und digitalisiert
gefragte, gedruckte Lehrbücher aus dem eigenen Bestand, um sie
ausschließlich in den Räumen der Bibliothek an elektronischen
Leseplätzen ihren registrierten Nutzern zugänglich zu machen. Durch
einen unvorhersehbaren technischen Fehler war es an wenigen Tagen
möglich, eingestellte Werke von den Leseplätzen herunterzuladen. Dieser
Mangel wurde unmittelbar nachdem er entdeckt worden war abgestellt  -
und zwar noch vor der Abmahnung durch den Verlag C. H. Beck. Die UB ist
daher in diesem Punkt der Forderung nachgekommen und hat die
Unterlassungserklärung abgegeben.

Umstritten bleibt jedoch die Frage, ob eine Bibliothek vor jeder
Digitalisierung prüfen müsse, ob ein Verlag bereit ist, einen Vertrag
über die elektronische Nutzung des jeweiligen Werkes abzuschließen.  Die
Universität Würzburg und der Deutsche Bibliotheksverband sind der
Auffassung, dass sie hierzu nicht verpflichtet ist. Dies würde den
praktischen Nutzen der Schrankenbestimmung in § 52b massiv einschränken
und deren Sinn - die digitale Bereitstellung von Büchern des eigenen
Bibliotheksbestandes - zuwider laufen. �Eine Pflicht zur vorhergehenden
Prüfung und Verhandlung würde das vom Gesetzgeber neu eingeführte
Nutzungsprivileg entwerten. Sie wäre völlig vage, könnte zu
langfristigen Verzögerungen der Nutzungsmöglichkeiten für die
Bibliotheken führen und sie u. U. sogar gänzlich verhindern�, erklärt
die Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbandes, Prof. Dr. Gabriele
Beger.
Weitere Informationen enthält die dbv-Stellungnahme unter:
http://www.bibliotheksverband.de/stellungnahmen/stellungnahmen.html

Freundliche Grüße,
Barbara Schleihagen
Deutscher Bibliotheksverband e.V.
Geschäftsführerin
Strasse des 17. Juni 114
10623 Berlin
Tel: 030/644 98 99-12
Fax:  030/644 98 99-29
http://www.bibliotheksverband.de




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