[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

[InetBib] USB-Stick und § 52b UrhG



Liebe Liste,

bekanntlich hat das LG Frankurt den Einsatz von USB-Sticks an elektronischen 
Leseplätzen untersagt. Nach Ansicht des Gerichts sei § 53 UrhG als allgemeine 
Kopierschranke bei § 52b UrhG nicht anwendbar. Eine überzeugende juristische 
Begründung hierfür wird nicht gegeben.

Erhellend ist freilich, was ein erklärter Kritiker von § 52b UrhG hierzu 
schreibt. Die Rede ist vom Leipziger Urheberrechtler Christian Berger. Berger 
hat die Neuregelung von § 52b UrhG an mehreren Stellen kritisiert, vor allem 
den Regierungsentwurf, der zunächst keine Beschränkung der gleichzeitigen 
Zugriffe am Leseplatz mit Blick auf die im Bestand physisch vorhandenen 
Exemplare vorsah. Im Rahmen dieser Kritik ist Berger auch auf die Frage der 
Schrankenkette eingegangen, ob also neben § 52b UrhG auch § 53 UrhG Anwendung 
findet. 

Nach Bergers Ansicht ist dies der Fall, solange in § 52b UrhG eine 
Anwendbarkeit von § 53 UrhG nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder 
eingeschränkt wird. 

Hier spricht Berger Klartext: "Stellt die Bibliothek ein Werk nach § 52b 
UrhG-RegE-Korb II zur Verfügung, kann jeder Nutzer davon auf der Grundlage des 
§ 53 Abs. 1 UrhG ? mittels eines USB-Sticks ? eine Privatkopie anfertigen."

aus: Christian Berger, Rechtliche Grundlagen elektronischer Leseplätze in 
Bibliotheken unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinsamen Vorschlages des 
Deutschen Bibliotheksverbands und des Börsenvereins zu einem § 52b UrhG 
("Leipziger Verständigung") vom 23. März 2007, in: Probleme des neuen 
Urheberrechts für die Wissenschaft, den Buchhandel und die Bibliotheken : 
Symposium am 21./22. Juni 2007 in München / hrsg. von Wolfgang Schmitz ? - 
Wiesbaden : Harrassowitz, 2008, S. 39.
http://www.bibliotheksrecht.de/2009/06/17/rezension-probleme-neuen-urheberrechts-6323381/
 (Rezension)

Der von Berger zitierte Regierungsentwurf von § 52b UrhG enthält ebensowenig 
wie der Gesetz gewordene § 52b UrhG eine Einschränkung der Anwendbarkeit von § 
53 UrhG. Sollte also die Causa Darmstadt in die zweite Runde gehen, so wäre 
diese Ansicht von Berger sicher noch genauer zu würdigen.

Eric Steinhauer

-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.