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Re: [InetBib] Wahrheit, Sichtbarkeit und Kontrolle



Tatsächlich, ich bin sprachlos. In unseren eigenen AGB steht das  
genau so drin wie bei Libreka. Ob wir uns etwas dabei gedacht haben,  
bezweifle ich. Irgend wer wird wohl mal Muster-AGB in Umlauf gebracht  
haben.

Ich habe Verständnis dafür, dass man bei Lizenzverträgen die  
Weitergabe regelt oder untersagt. Ich habe auch Verständnis, dass man  
mit DRM Nutzungseinschränkungen auch bei der Weitergabe macht. Aber  
beim reinen Kauf  kommt mir das komisch vor. Ich werde mal  
nachforschen, warum wir das machen. Peinlich genug, dass ich es nicht  
weiß.

Von der Abmahnung und ihrer Folgen bei Ciando weiß ich nichts. Ich  
habe mich für das Modell Ciando nie besonders erwärmen können.

Herzliche Grüße
Matthias Ulmer

_________________________________________________________________
Verlag Eugen Ulmer
Matthias Ulmer
Postfach 700561 - 70574 Stuttgart
Wollgrasweg 41 - 70599 Stuttgart-Hohenheim
Tel: +49 (0)711-4507-164
FAX: +49 (0)711-4507-214
mulmer@xxxxxxxx
www.ulmer.de



Eugen Ulmer KG
Sitz Stuttgart
Registergericht Stuttgart, HRA 581
Geschäftsführer: Matthias Ulmer




Am 02.09.2009 um 17:33 schrieb Klaus Graf:

On Wed, 2 Sep 2009 16:42:50 +0200
 "Susanne Drauz" <sdrauz@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Das OLG München, auf dessen Entscheidung vom 3.8.2006 – 6
U 1818/06 - die hM
aufbaut, hat das differenzierter betrachtet und so
pauschal wird es von
niemandem vertreten. Vielmehr kann in diesem Fall der
Urheber
lizenzvertraglich bestimmen, was mit den digitalen Daten
passieren darf.

Entschuldigung, aber das liegt voellig neben der Sache bzw.
widerspricht nicht im mindesten dem, was ich gesagt habe.
Herr Ulmer darf seine Festplatte eben NICHT ohne Zustimmung
der Rechteinhaber verkloppen, um sein kaergliches
Verlegereinkommen aufzubessern, da dies dem
ausschliesslichen Verbreitungsrecht der Rechteinhaber
widerspricht. Auch wenn der Lizenzvertrag sich in einem
solchen Fall ausschweigt, darf er es nicht. Er darf es nur
dann, wenn es ihm vertraglich ausdruecklich erlaubt wird.
(Und ueblicherweise erlauben es die Vertragsbedingungen
NICHT.)

Ich habe mal das Lexikon des Gartenbaus aus dem Eugen
Ulmer-Verlag bei Libreka ins Auge gefasst, um an die AGB
waehrend des Bestellvorgangs zu kommen. Massgeblich sind
die AGB von Libreka, da die gewaehlte Buchhandlung keine
anbietet und bei dem Ebook von Verlagsseite auch nichts
anderes angegeben ist.

"Die über libreka! angebotenen E-Books sind
urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zum Erwerb
für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Soweit dem
Endkunden durch den Verlag, dessen E-Book über die
Plattform angebotenen wird, nicht ausdrücklich etwas
anderes eingeräumt wird, erhält der Erwerber ein einfaches
und nicht übertragbares Nutzungsrecht, das ihn zum privaten
Gebrauch des E-Books berechtigt. Jegliche Weitergabe,
Vervielfältigung oder Reproduktion, Distribution,
Veröffentlichung und öffentliche Zugänglichmachung der
E-Books, und zwar entweder vollständig oder in Teilen,
gleichgültig ob in digitaler Form, per Datenfernübertragung
oder in analoger Form, ist - außerhalb der engen Grenzen
des Urheberrechts - nicht gestattet und ggf. strafbar."

Selbstverstaendlich bin ich der Ansicht, dass diese AGB
unwirksam ist, da sie den Verbraucher uebervorteilt. Es
liegt ein Weiterveraeusserungsverbot vor, das mit den
Grundsaetzen des Kaufrechts mir nicht vereinbar scheint.

Was aus der 2006 angekuendigten Abmahnung der
Verbraucherzentralen gegenueber Ciando geworden ist, wird
vielleicht Herr Ulmer wissen (aber vermutlich uns nicht
sagen duerfen). Zum Kontext:

http://netzpolitik.org/2006/massive-kritik-an-urheberrechtspolitik- 
von-den-verbraucherzentralen/

Nochmals, Frau Drauz, damit es auch Ihnen klar wird: Ich
behaupte ganz pauschal und undifferenziert, dass niemand
gut beraten ist, eine Festplatte mit Ebooks (ob von Libreka
oder nicht) auf Ebay zu versteigern, ohne nicht ein paar
hundert Euro einem Anwalt fuer eine gewissenhafte Pruefung
der jeweiligen AGB in den Rachen geworfen zu haben.

Herr Ulmer wird uns aber sicher postwendend verklickern,
dass sein Verlag auf eine nette Mail hin
selbstverstaendlich den Weiterverkauf seiner Ebooks im
Einzelfall erlauben wuerde, sofern zuvor ein
Wirtschaftspruefer oder Notar auf Kosten des Verkaeufers
alle in dessen Besitz befindlichen Speichermedien auf das
Vorhandensein einer Kopie der fraglichen Ebooks untersucht
hat. Sollte der Unglueckswurm Herrn Ulmer aber nicht
gefragt haben, wird Ulmer vermutlich nach erfolgtem Verkauf
per einstweiliger Verfuegung eine Besichtigung der
Speichermedien gemaess § 101a UrhG einklagen.

Es verhaelt sich hier im uebrigen nicht wesentlich anders
als bei dem Handel mit Gebrauchtsoftware:

http://www.anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-09/SN-4409- 
Urheberrecht.pdf

Klaus Graf





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