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Re: Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG



Lieber Herr Umstaetter,

den Lesern am Platz hat das Gericht nichts untersagt. Sie dürfen lesen (das ist 
urheberrechtlich belanglos), sie dürfen abschreiben, zitieren, ausdrucken, auf 
den Stick ziehen, was auch immer nach §§ 51, 53 UrhG geht.

ABER: Die Bibliothek darf Ihnen am Leseplatz zu Ausdrucken und Stichbenutzung 
keine Gelegenheit geben. Es gibt kein Verbot der Anschlussvervielfältigung, 
sondern ein Verbot der technischen Ermöglichung von Anschlussvervielfältigungen 
am Leseplatz. Das Gericht hat in § 52b UrhG eine Art juristisches DRM 
hineingelesen.

Viele Grüße
Eric Steinhauer 


-- 
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