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Re: [InetBib] Leitfaden zu § 137l UrhG



On Fri, 21 May 2010 13:43:28 +0200 (CEST)
 Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:
Lieber Herr Kreutzer,

gerade greife ich in meinen Bücherschrank und finde bei
Schricker, Urheberrecht, [1. Aufl.], München 1987 (!), §
38, Rn. 3 dies:

"Da bei Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und zT auch
bei nichtperiodischen Sammelwerken schriftliche Verträge
vielfach nicht geschlossen werden, ist § 38 UrhG von
nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Sie liegt vor
allem im Verlagsbereich, genauer gesagt, bei den
Zeitungen und Zeitschriften."

Das Zitat ist ein guter Beleg, da hier die für uns
interessante Zeit vor 1995 betroffen ist.

Herr Kaemper hat eine gute Zusammenfassung der Diskussion
in Archivalia mitgeteilt unter

http://archiv.twoday.net/stories/6344762

Ich habe im Kommentar Ergaenzungen aus zwei weiteren
Urheberrechtskommentaren gebracht, die meine Position voll
und ganz stuetzen. 

Zitat Harald Mueller in INETBIB nach der Bemerkung, ich
haette NULL PUNKTE:

(Zitat von mir)
"Wenigstens in den Geisteswissenschaften kann davon
ausgegangen
werden, dass früher keine Verträge abgeschlossen wurden,
also die Befristung auf
ein Jahr nach § 38 UrhG gilt."

(Mueller dazu:)
"Selbstverständlich wird jedesmal ein Vertrag abgeschlossen
(durch Angebot und
Annahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks
Veröffentlichung an einen
Verlag gibt."

Nun lesen wir im fuehrenden Urheberrechtskommentar von
Dreier/Schulze zu § 38 UrhG: "In der Regel wird bei
Zeitschriften- und Zeitungsbeiträgen kein Verlagsvertrag
geschlossen" 

Demnach hat auch Schulze NULL PUNKTE, wenns nach Herrn
Mueller geht ...

Aber damit die Pfingstruhe nicht gestoert wird, gebe ich
gern klein bei und attestiere Schulze einen vollstaendig
korrekten Sprachgebrauch (Verlagsvertrag = schriftlicher
Vertrag nach dem Verlagsgesetz) und mir die voellige
Ahnungslosigkeit.

Klaus Graf

-- 
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