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Re: [InetBib] Elsevier zieht Unterstützung für U.S.-Gesetzesinitiative gegen Open Access Mandate zurück



Liebe Frau Bönisch,

vielleicht muss man ja diese "studentischen" Arbeiten ausklammern. Allerdings 
finde ich das Niveau oftmals beeindruckend und meine, dass wenn eine Arbeit 
inhaltlich beschämend und nicht veröffentlichbar ist, dann kann damit 
eigentlich auch kein Abschluss erreicht werden. Das hätte auch eine reinigende 
Wirkung nach innen, von der Kontrollwirkung in Guttenberg-Fällen mal ganz 
abgesehen.
Vermutlich würde die Zahl der Arbeiten auf einer solchen Plattform auch so groß 
sein, dass schlechte Arbeiten niemand ernsthaft wahrnimmt.

Gruss
Matthias Ulmer


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Verlag Eugen Ulmer
Matthias Ulmer
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Geschäftsführer: Matthias Ulmer





Am 28.02.2012 um 12:10 schrieb Wenke Richter:

Hallo Herr Ulmer,

Sie schrieben: "Denkbar finde ich eine Veröffentlichungsplattform, auf
der alle Publikationen, die Primärberichte von staatlich finanzierten
Forschungstätigkeiten sind (Daten und Auswertungen) sowie
Qualifikationsschriften und Abschlussarbeiten an staatlichen
Einrichtungen (erst-)veröffentlicht werden müssen."

Bzgl. der Publikation von Abschlußarbeiten wie Bachelor-, Master-,
Diplom- oder Magisterarbeiten besteht zumindest in meinem Fachbereich
Geschichte eine große Skepsis, ja auch ein Widerstand. Nicht jede
Abschlußarbeit aus diesem Bereich ist für die Veröffentlichung geeignet.
Es sind in erster Linie Arbeiten, die Teil einer Prüfungsleistung zum
Erwerb eines akademischen Grades sind. In der überwiegenden Mehrheit
sind es keine publikationsreife Schriften, was sie auch nicht sein
müssen, da sie - wie gesagt - Teil einer Prüfungsleistung sind. Hier muß
von Fall zu Fall entschieden werden, ob eine solche Arbeit
veröffentlichungswürdig ist. Daß es zwischen ihnen wahre Perlen gibt,
steht außer Frage. Also letztlich ist hier die Frage zu stellen, was ist
publikationswürdig, was nicht? Klar formulierte Regeln wären für alle
Beteiligten hilfreich.

Beste Grüße
Wenke Bönisch

Am 28.02.2012 12:02, schrieb Matthias Ulmer:
Lieber Herr Hilf,

ich verstehe Ihren Vorschlag noch nicht ganz. 
Gesetz zur Pflicht der Verbreitung: Das heißt ja insbesondere, dass der 
Autor gesetzlich verpflichtet wird, denn das Gesetz kann ja nicht Jedermann 
verpflichten sondern nur den Autor. Das heißt aber auch, dass Sie 
befürchten, dass der Autor nicht verbreiten will und dass man ihn deshalb 
verpflichten muss. Und das widerspricht doch Ihrer Kernaussage, dass der 
Autor nichts als verbreiten will, egal auf welchem Weg, hauptsache 
verbreitet bzw. breitest gelesen.

Abgesehen davon gilt es doch eine Reihe von kniffligen Fragen zu lösen: gilt 
die Pflicht nur für Veröffentlichtes? Oder dient sie nicht gerade der 
Veröffentlichung, dann müsste sie auch für Nicht-Veröffentlichtes gelten, 
also eine Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung beinhalten? WIe weit 
geht die Pflicht zur Veröffentlichung gegen den Willen des Autors? Sind 
Zwangsmaßnahmen vorgesehen? Was, wenn er veröffentlicht, aber Teile 
verheimlicht?

Und eine Einschränkung auf den Bereich Wissenschaft wird so auch kaum 
möglich sein. Denn das ist keine sehr klare Abgrenzung. 

Denkbar finde ich eine Veröffentlichungsplattform, auf der alle 
Publikationen, die Primärberichte von staatlich finanzierten 
Forschungstätigkeiten sind (Daten und Auswertungen) sowie 
Qualifikationsschriften und Abschlussarbeiten an staatlichen Einrichtungen 
(erst-)veröffentlicht werden müssen.
Eine Veredelung dieser Roh-Veröffentlichungen durch Peer Review, 
Überarbeitung, Gestaltung, kommerzieller Verbreitung, inhaltlicher 
Erschließung etc. in Zeitschrtiften oder Schriftenreihen kann der Autor mit 
einem Verlag vornehmen nach eigenem Gutdünken.
Und Werke, die über Forschungsberichte hinaus gehen, also Monografien, 
Lehrbücher, Sachbücher aber auch jede Form von Publikation, die nicht direkt 
Forschungsprogrammen entspringen, sondern Ausfluß der lebenslangen 
Beschäftigung eines Wissenschaftlers mit einem Thema sind, entziehen sich 
ebenfalls der Veröffentlichungspflicht.

Das ist vielleicht auch nicht immer klar abgrenzbar. Aber mir erscheint 
dabei ein Interessenausgleich von schneller und breiter Publikation von 
Forschungsergebnissen und gleichzeitiger Gewährleistung der 
Qualitätssicherung durch sorgfältige Bearbeitung und durch Sicherung der 
dafür notwendigen Investitionen im Verlagssektor eher gewährleistet.

Herzliche Grüße
Matthias Ulmer


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Am 28.02.2012 um 11:24 schrieb Eberhard R. Hilf:

bitte entspannen Sie sich und gönnen Sie sich eine gute Tasse Tee, denn 
der Research Works Act ist Vergangenheit:  
https://plus.google.com/u/0/107980702132412632948/posts/a4DzVk9n7fG
ok, super. An der Strategie von ES aendert das natuerlich nichts.

Bei dem gewuenschten Tee schaue ich auf misantropisch den Oldenburger 
Nieselregen: 

Die breite Diskussion hilft, klarzumachen, dass die Allianz 
Autor/Urheberrecht/Verlag im belletristischen Sektor einfach nicht passt 
auf den Sektor der wissenschaftlichen Publikationen:

- ein UhrG fuer die Wissenschaft muesste die Rechte und den Willen der 
Autoren - und des Auftraggebers, Wissenschaft zu foerdern- schuetzen:  
breitest gelesen zu werden (OA), und Text und geistige Urheberschaft 
integer zu lassen;
dieses wissenschaftliche UrhG also vom kommerziellen Verwertungsrahmen 
(Geld verdienen durch Verknappung) trennen, auch durch konsequente 
Sprachwahl (UrhG ==> wiss.UrhG;  sowie kommerzieller gesetzlicher 
Verwertungsrahmen "KGW"). Damit das Mimikri der Verleger unter dem 
Deckmantel der Urheber aufgedeckt wird.

- ein copyright law muesste fuer den Sektor Wissenschaft entsprechend 
aufgedrueselt werden in ein Gesetz zur  Pflicht zur Verbreitung und 
Gelesen werden koennen ("GPdV"), sowie ebenso zur Integritaet von Text und 
Autorenschaft; Hinzukommt die Pflicht des Staates zur 
Langzeitarchivierung (Pflicht zur Ermoeglichung von Copy ueber lange 
Zeitraeume). 

Soviel zu unserem Tee.
Alles Gute, Eberhard Hilf
.................................................
Eberhard R. Hilf, Dr. Prof.
Geschaeftsfuehrer (CEO)
Institute for Science Networking Oldenburg GmbH
an der Carl von Ossietzky Universitaet
Ammerlaender Heerstr.121, D-26129 Oldenburg
ISN-Home: http://www.isn-oldenburg.de/
Homepage: http://isn-oldenburg.de/~hilf
E-Mail  : hilf@xxxxxxxxxxxxxxxx
Tel     : +49-441-798-2884
Fax     : +49-441-798-5851
ISN ist unter HRB5017 im Handelsregister beim
Amtsgericht Oldenburg (Oldb.) eingetragen.
USt-ID  : DE220045733
Kontaktaufnahme bevorzugt per Email
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* Fragebogen zur Urheberrechtsreform: http://www.iuwis.de/umfrage
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