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[InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012



Noch 12  Wochen bis zum Wegfall § 52a UrhG !

In der Zeitschrift "Die neue Hochschule DNH" Bonn 2012-4, S. 126,  ISSN 
0340-448X warnen die Hochschulkanzler  "vor  massiven Einschnitten in die 
Qualität und Freiheit der Lehre sowie vor einem erheblichen Kostenanstieg 
für die Hochschulen" unter der Überschrift "Änderung des 
Urheberrechtsgesetzes gefährdet die Freiheit der Lehre"
"Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des 
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringt schwerwiegende Konsequenzen für die 
Hochschulen mit sich. Lehrende werden künftig einen hohen administrativen 
Auswand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und 
Forschung nutzen zu können.
Darüber hinaus wird die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung 
kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der 
Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur 
der Lehre grenzt. Selbst wenn die Abrechnung über eine Pauschale erfolge, 
sei mit so hohen Kosten zu rechnen, dass den Hochschulen die Finanzierung 
nur aufgrund von Personaleinsparungen möglich sein werde.
Seit 2003 ermöglicht §52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch 
veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Diese Regelung dient 
dazu, einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen 
und für die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, 
solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auf Drängen der 
Wissenschaftsverlage und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde 
die Gültigkeitsdauer des § 52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende 
2012. Die bisher von den Ländern als Pauschale gezahlten Kosten für die 
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gehen auf die Hochschulen über. 
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dies weder den Hochschulen 
insgesamt noch den individuell Betroffenen zuzumuten.
Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und 
publizierten Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale 
Qualität in Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich. Da dieses 
Ziel jedoch offenbar in weiter Ferne liege, müsse im Sinne einer 
Minimallösung wenigstens § 52a UrhG
dauerhaft bestehen bleiben. Für die Aufrechterhaltung des Forschungs- und 
Lehrbetriebs und insbesondere die Etablierung der ELearning-Aktivitäten sei 
zumindest die ohnehin sehr restriktiv formulierte Sonderregelung 
unverzichtbar.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer 
ersten Reaktion mitgeteilt, dass sie sich für eine Verlängerung der 
Geltungsdauer dieser Regelung einsetzen wird.
Hochschulkanzler"

Gibt es eine berechtigte Aussicht auf Verlängerung der Frist innerhalb der 
nächsten 12 Wochen?
Wenn nicht, was dann? Welche konkreten Konsequenzen sind zu erwarten?
"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue der Verfassung" (GG 
Art. 5/3)
Wird die Verfassung  die Freiheit der Lehre  schützen?

Prof. em. Dietmar Kummer
Stuttgarter Allee 18
04209 LEIPZIG
0341-4223102 Rudoskar@xxxxxxxxxxxx 

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