[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen



Herzlichen Dank für diesen Hinweis.

Soweit ich es sehe stellen Tag für Tag mehr und mehr Urheber ihr geistiges Eigentum ohne Bindung an einen Verlag und ohne Bindung an VG Wort im Internet der Allgemeinheit zur Verfügung, werden aber von der Rechtsprechung trotzdem noch weitgehend ignoriert. Als würde nur das Verlagswesen Verwertungsrechte für geistiges Eigentum besitzen. Das erscheint mir schon beim Leistungsschutzrecht als eine erhebliche Ungerechtigkeit, unter der die selbstverlegenden Urheber leiden, gegenüber den anderen Verwertungsrechtebesitzern.

Dass die Produktion geistigen Eigentums Geld kostet, ist kein neues Problem und muss meist unabhängig von der Art und der Zahl derer, die es nutzen können finanziert werden. Wirklich neu ist lediglich die Tatsache, dass uns die Digitalisierung eine Möglichkeit der Redundanzerzeugung und verbreitung gebracht hat, die inzwischen geradezu vernachlässigbare Kosten gegenüber dem papierorientierten Publikationswesen beinhaltet. Die Bindung des Urheberrechts an die Zahl der Kopien ist damit nicht nur völlig veraltet, sie ist eine Tradierung von Rechten, die fortschreitend obsolet werden, weil sie ungerecht sind. Es müsste eigentlich auch den Vertretern der Legislative bzw. der Judikative in dieser Welt einleuchten, dass die Erkenntnis, dass etliche Naturkonstanten der Physik reine Artefakte unseres MKS-Maßsystems sind, eine fundamentale Entdeckung ist, völlig unabhängig davon, wie viel Menschen das seit 1899 zur Kenntnis nahmen. So erfreulich es wäre, dass über hundert Jahre danach diese Erkenntnis nun endlich auch Eingang in die modernen Schulbücher fände, so fragwürdig wären die entsprechenden Urheber- und Verwertungsrechte der Schulbuchherausgeber daran.

Fazit: Es wäre richtig, wenn der Staat erfahrene Autoren und Herausgeber aus seiner Wissenschaftslandschaft heraus so finanziert, dass brauchbare moderne E-Textbooks produziert werden können und Verlage nicht mehr versuchen so zu tun, als müsste jede Kopie einer Papierseite einzeln abgerechnet werden.

In Hochschulen haben wir doch ohnehin immer mehr Dozenten, die ihre Lehre im Netz verfügbar machen - es sei hier auch noch an die Massive Open Online Courses erinnert.

MfG

Walther Umstätter


Am 21.03.2013 16:15, schrieb Müller:
Pressemitteilung des BGH zur gestrigen Entscheidung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=63569&pos=1&anz=51

MfG

Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und
Völkerrecht / Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx

--
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.