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Re: [InetBib] Bundesregierung zum Zweitverwertungsrecht



On Thu, 11 Apr 2013 10:57:52 -0700
 Rainer Kuhlen <rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Am 10.4.2013 hat sich das Kabinett der Bundesregierung
auf eine Änderung des Urheberrechts verständigt, durch
die u.a. das in den letzten Jahren intensiv diskutierte
Zweitverwertungsrecht aktualisiert werden soll. Es setzt
sich leider die Politik der stark eingeschränkten
Zugeständnisse fort – wohl in der Erwartung, dass die
Betroffenen lieber den Spatz in der Hand, als …
akzeptieren werden. Was ist in dem Beschluss
spatzenartig?
Unter dem Titel "Zweitveröffentlichungsrecht erster und
zweiter Klasse – Fortsetzung der unheiligen Allianz von
Staats- und Verlagsinteressen" gibt es dazu einen
Blogeintrag bei IUWIS:
Kurz-URL bei IUWIS: http://bit.ly/14eXD1j
Kurz-URL zur PM der Bundesregierung:
http://bit.ly/12KLsUX (mit dem Link auf den Beschluss der
Bundesregierung)

RK

Die vorgesehen Regelung bringt eine Verschlechterung fuer
Open Access. Nach jetziger Rechtslage ist nach meiner
Rechtsauffassung nur Vervielfaeltigung und Verbreitung im
Zweifel dem Verlag fuer ein Jahr vorbehalten. Ohne
besondere vertragliche Regelung darf also sofort
selbst-archiviert werden (was Verlagslobbyisten und
Steinhauer anders sehen, die eine besondere Treuepflicht
des Autors herbeifantasieren) und zwar auch die ja nicht
durch irgendein Layoutrecht geschuetzte Verlagsfassung.

Die Verwerter haben nun durchgesetzt, dass auch die
oeffentliche Wiedergabe fuer ein Jahr ihrem
ausschliesslichen Recht unterfaellt. Will ich also nach
Inkrafttreten der Regelung selbst-archivieren und kein Jahr
warten, muss ich das anders als jetzt eigens vertraglich
vereinbaren.

Nach 12 Monate bleibe ich frei, einen Eprint (im
Verlagslayout) im Netz zu publizieren, wenn nichts anders
vereinbart ist. Das waere die OA-freundliche Interpretation
des neuen Absatz 4. Wurde eine Einraeumung eines
ausschliesslichen Nutzungsrechts ausdruecklich vorgenommen,
darf nach einem Jahr nur die Autorfassung eingestellt
werden. Die OA-feindliche Interpretation, die sich der
Boersenverein und seine Finsterlinge zu eigen machen wird,
lautet: Es darf nur dann die Verlagsfassung verwendet
werden, wenn dies ausdruecklich vereinbart wird. 

Dass gruener OA eine dumme Notloesung oder IRrweg ist, wird
immer deutlicher, denn nicht nur in den
Geisteswissenschaften moechte man gern nach der "version of
record" zitieren.

Dass die universitaere Forschung ausgeschlossen bleiben
soll, wie Kuhlen und die Gruenen aus der Begruendung
herauslesen, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Das
Zweitveroeffentlichungsrecht waere dann weitgehend wertlos,
da die meiste Forschung nun mal an den Universitaeten
stattfindet.

Man will OA foerdern und verschlimmert die Lage fuer OA.
Dass die meisten Wissenschaftler keinen Sinn fuer gruenen
OA haben, wird sich durch die Novelle nicht aendern. Mit
dem jetzigen § 38 UrhG haette man auch im STM-Bereich, wo
Vertraege ueblich sind, gut weiterleben koennen, wenn die
Rechtsprechung bei Verlagsvertraegen die Vorschrift als
gesetzliches Leitbild bei der Inhaltskontrolle der
Verlagsvertraege (= AGB) haette gelten lassen. Stattdessen
kommt nun eine Regelung, die alles schlechter macht.

Klaus Graf   

-- 
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