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Re: [InetBib] Kommentar zum Zweitverwertungsrecht



Lieber Herr Umstätter,

Am 26.09.2013 um 19:20 schrieb h0228kdm <h0228kdm@xxxxxxxxxxxxxxxx>:

Mir scheint der größte Fehler im Urheberrecht der zu sein, dass die Urheber-, 
Verwertungs-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte nicht deutlich genug 
voneinander unterschieden werden. Im Prinzip endet die Urheberschaft nie, 
sondern nur das Verwertungsrecht. Noch heute kann niemand behaupten, er sei 
Urheber des „cogito ergo sum“. Diese Urheberschaft ist und bleibt bekanntlich 
bei R. Descartes. Frei nutzen können inzwischen alle Menschen das Wissen das 
dahinter steht. Urheberrechte sind für den Fortschritt der Wissenschaft 
grundsätzlich wichtig, die Verwertungsrechte dagegen für die Verbreitung 
etlicher Erkenntnisse oft sehr hemmend.

Das UrhR besteht aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Vervielfältigungs- und 
Verbreitungsrecht. Beide unterscheiden sich klar, sind aber nach der 
monistischen Theorie miteinander untrennbar verbunden. Auch das 
Urheberpersönlichkeitsrecht endet 70Jahre nach dem Tod des Autors. Jeder darf 
heute behaupten, er hätte das cogito ergo sum erfunden. Ob er damit ernst 
genommen wird, ist eine andere Frage. Und das Wissen, das hinter irgend einem 
noch bestehenden UrhR liegt, darf jeder jederzeit nutzen, da gibt es keinerlei 
Restriktionen.
So ungefähr habe ich das mal gelernt. Wenn das falsch ist, bitte ich um 
Berichtigung.

Gruß
Matthias Ulmer
-- 
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