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Re: [InetBib] BGH-Entscheidung: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zur Einordnung: Dies ist ein großer Sieg der Bibliotheken vor dem BGH. Die 
Rechtsauffassung des dbv wurde voll (!) bestätigt. Der BGH hat festgestellt, 
dass es erlaubt ist:

1.) Bücher die eine Bibliothek im Bestand hat, zu digitalisieren, um sie
2.) an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek ihren Nutzern zur Verfügung zu 
stellen.
3.) Im gleichen Umfang wie bei gedruckten Büchern (kleine Teile) darf 
ausgedruckt und auch auf USB-Sticks gespeichert werden.
4.) Selbst angemessene Lizenzangebote der Verlage hindern diese Rechte der 
Bibliotheken nicht.

Ein großer Dank an die ULB Darmstadt, die diesen Erfolg für die deutschen 
Bibliotheken durchgefochten hat!

Fröhliche Grüße,
Arne Upmeier


---
Dr. Arne Upmeier

Universitätsbibliothek Ilmenau
Dezernent Benutzung
Fachreferent für Politik, Recht und Wirtschaft
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau

Tel.: 03677/69-4534





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Inetbib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von 
Niemeyer, Ralf
Gesendet: Donnerstag, 16. April 2015 16:55
An: 'Internet in Bibliotheken'
Betreff: [InetBib] BGH-Entscheidung: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze 
in Bibliotheken

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben wurde die Pressemitteilung Nr. 64/15 vom 16.04.2015  zu o.g. 
BGH-Entscheidung veröffentlicht.

Sie finden Sie unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70808&pos=0&anz=64



Mit freundlichen Grüßen

--

i.A.

Ralf Niemeyer

Sachgebietsleitung Benutzung

Pfälzische Landesbibliothek

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