[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

[InetBib] Publikationsfreiheit ja bitte; Fehlinformationen nein danke!



Hinweis auf eine PM des Aktionsbündnisses:

Die in Bildung und Wissenschaft Tätigen sollten sich nicht von falschen Behauptungen zugunsten von Verlegerinteressen manipulieren lassen.
Publikationsfreiheit ja bitte; Fehlinformationen nein danke!

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ macht in einer Pressemitteilung darauf aufmerksam (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0217.ht…; <http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0217.html.de>), dass auf einer von den Verlegern Ulmer und Hauff eingerichteten Website mit dem Titel „Publikationsfreiheit für
eine starke Bildungsrepublik“ (https://www.publikationsfreiheit.de/)
versucht wird, die Öffentlichkeit und insbesondere die Autorinnen und Autoren in Bildung und Wissenschaft mit stark verzerrten, überwiegend falschen Behauptungen zugunsten von Verlagsinteressen zu manipulieren. Verlage disqualifizieren sich mit solchen Appellen und wären damit kaum noch ein ernstzunehmender Partner im Diskurs für ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht. Die Politik täte gut daran, diese Initiative als Angriff der ewig Gestrigen zu ignorieren.

******************

Im Übrigen: Es schon sehr enttäuschend, dass sich in INETBIB so gut wie keine Diskussion zu dem aktuellen Referentenentwurf des BMJV bzw. zu den Reaktionen dazu findet. Dabei ist nicht nur, aber vor allem § 60e Bibliotheken doch für alle hier einschlägig und wird Folgen haben. Hier der Text (vielleicht gibt es ja doch Reaktionen dazu - ist doch nicht zu schwer zu verstehen):


(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zweckeder Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Wer- ken zu nicht-kommerziellen Zwecken ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht-kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind.

16-12-30 UrhWissG AK clean (bereinigt, ohne Eigenschaften) Hier noch der Link zu der ersten Stellungnahme des Aktionsbündnisses zum RefE:
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0117.html.de

--
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
Speaker of the Coalition for Action "Copyright for Education and Science"
Website: www.kuhlen.name
Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx
Skype: rainer.kuhlen
Blog: www.netethics.net
Research Gate score 10,61 - https://www.researchgate.net/profile/Rainer_Kuhlen
Facebook: http://www.facebook.com/rainer.kuhlen
Twitter: @rkinf
ORCID author identity: 0000-0002-4497-6422


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.