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Re: [InetBib] Was halten Sie davon? Nachtrag



Sehr geehrte KollegInnen,

die Aufregung darüber wäre bei mir nicht so groß. Weshalb?

Zunächst: Dass an fremden Bildern (fast) keine Nutzungsrechte eingeräumt und diese damit nicht bzw. nur sehr begrenzt verwendet werden können, ist seit langem bekannt. Man kann sich daher über den anhaltenden, massenhaften Bilderklau auf Plattformen wie der bezeichneten nur wundern, dessen Rechtsverfolgung insbes. durch Abmahnungen darf gerade wie die hier versammelten KollegInnen nicht überraschen.

Weiter: Ebenfalls an sich nicht sehr überraschend kommt die Nutzungsvorgabe, dass nun auch dieser Plattform Nutzungsrechte an eigenen Materialien eingeräumt werden sollen. Bei Ihrer grundsätzlichen Frage nach der Zulässigkeit "solch einer Praxis" beschäftigen mich neben den Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschütztem Material wesentlich auch der Datenschutz (vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1369_en.htm) - da geht es neben wirtschaftlichen Gütern schließlich zumindest auch um Perönlichkeitsrechte! Prinzipiell sind Sie, Frau Dürlich, frei darin, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, der Ihnen andere Nutzungsbedingungen anbietet. Das ist Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) in einer freiheitlichen, als sozialen Marktwirtschaft organisierten Gesellschaft. Ich wundere mich deshalb mitunter über entsprechende Klagen von NutzerInnen bzw. gar deren Schwarzsehen. Problematisch kann es (nur) dann werden, wenn individuell Ihre Vertragsfreiheit faktisch bzw. die Nachfrageseite systematisch erheblich eingeschränkt wäre, weil es nur einen bzw. einige wenige Anbieter gibt _und_ für Anbieter mit anderen Konditionen zwar eine ausreichende Nachfrage (bitte jedeR selbstkritisch überprüfen!) bestehen würde, NachfragerInnen wie Sie aber z.Bsp. wegen internettypischer Netzwerkeffekte von einem Wechsel abgehalten werden. Dann drohen u.U., um es etwas juristischer zu formulieren, missbräuchliche Verhaltensweisen des/der dominierenden Anbieter, die regulierungsseitig nicht mehr tolerierbar sein können. Unser in die Jahre gekommenes Kartellrecht wurde vor kurzem novelliert, erstmals wurden nun solche Aspekte berücksichtigt. Siehe dazu die BMWI-Themenseite unter http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/gwb-novelle.html Wie weit diese Neuregelungen tragen und auch konkret durchgesetzt werden können (z.Bsp. durch eine diskutierte Stärkung des Bundeskartellamts), wird sich zeigen; wir untersuchen u.a. dies in diesem Semester z.B. in einem Forschungsseminar am K.I.T. (http://www.zar.kit.edu/490.php?ID=1313). Grundlegender und fachlich tragender angelegt ist insoweit das Weißbuch "Digitale Plattformen" (http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170320-zypries-werte-der-analogen-welt-muessen-auch-in-digitaler-gelten.html).

Praktisch für die NutzerInnen bedeutsam ist auch, dass viele verbraucherschützende Vorschriften des E-Commerce (z.Bsp. Widerrufsrechte für VerbraucherInnen) nur für Verträge gelten, die eine "entgeltliche Leistung" zum Gegenstand haben (§ 312 BGB). Ähnlich gelten auch nutzerschützende Vorgaben für den Betrieb von Websites nur für entgeltliche Angebote (vgl. TMG). Entrichten Sie ein Entgelt an Ebay für die Inanspruchnahme dessen Dienste, Frau Dürlich? Auf deutscher und auf EU-Ebene wird momentan das (jur. bislang traditionell geprägte) Verständnis von Entgelt auf den Prüfstand gestellt, bzgl. gesetzlicher Gewährleistung bei Apps etc. siehe diese Woche heise online unter https://heise.de/-3739273; vertiefend zur Fragestellung, inwieweit Daten als Gegenleistung in Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte zu betrachten sind, kann das BMJV-Auftragsgutachten von Schmidt-Kessel aus 2016 empfohlen werden, siehe http://hbfm.link/564

Sorry, der Beitrag ist etwas länger geworden, was auch mit der Komplexität von (Internet-)Kartellrecht zu tun haben kann.


ps. Ist der in Bezug genommene Newsletter online abrufbar?

In der Hoffnung, damit das (Selbst-)Bewusstsein der NutzerInnen zu stärken, Thomas Hartmann




Am 11.06.2017 um 14:08 schrieb K. D. via InetBib:
Liebe Liste,

da mir die Formatierung verlorengegangen ist, erlauben Sie mir bitte, meine 
Frage erneut zu stellen.

Wenn man das ganze Blabla wegläßt, mit dem mir die Idee im unten zitierten 
Artikel schmackhaft gemacht wird, sind darin nur zwei Informationen wichtig:

1. wann wir damit starten, uns die Rechte zur Nutzung Ihrer Bilder und 
Produktinformationen einzuholen
2. Verkäufer, die in ihren Angeboten Bilder verwenden, die sie weder eBay noch anderen 
eBay-Verkäufern zur Verfügung stellen möchten oder können, sollten Ihre Angebote mit 
anderen Bildern neu einstellen.

Es stellt sich mir die Frage, warum das Unternehmen plötzlich meine Bildrechte verlangt. 
Vorher ging es doch auch ohne. Zumal die Ankündigung nach flächendeckender 
Rechteeinholung klingt. Was wollen die mit so vielen Bildern, wenn eh nur ein einziges im 
Produktkatalog erscheint?

Spielen wir die Möglichkeiten doch mal durch:
Nehme ich ein fremdes Bild, habe ich in absehbarer Zeit eine Klage am Hals. Dann muß ich 
Ebay natürlich mitteilen, daß ich nicht berechtigt war, das Bild einzustellen. Und 
dann verklagt mich Ebay ebenfalls, weil ich falsche Angaben gemacht habe.
Ich werde mich also schwer hüten, fremde Bilder einzustellen. Soweit so gut. Stelle ich aber 
meine eigenen Bilder ein, habe ich genauso die A...karte gezogen. Wenn ich Ebay wäre, 
würde ich folgendermaßen vorgehen:
Ich lasse mir unbefristet das ausschließliche Nutzungsrecht an den hochgeladenen Bildern 
einräumen. Mit dem Argument, daß ich meinen Katalog ausbauen will und die Bilder allen 
Ebay-Nutzern zur Verfügung stehen, bekomme ich sie sogar noch kostenlos.
Nach einer angemessenen Frist (sprich wenn schon viele Bilder hochgeladen wurden) suche ich nach 
ähnlichen Bildern. Und da ich das ausschließliche Nutzungsrecht habe, geht es um alle 
Bilder, die meinem optisch (!) ähnlich sind. Preisfrage: Wo finde ich solche Bilder? Genau! 
Auf den Webseiten des Online-Shops eines gewerblichen Händlers bzw. auf Konkurrenz-Plattformen 
von Ebay.
Und dann fange ich an, Mahnungen zu schreiben. "Bitte entfernen Sie Bild xy, 
sonst..."
Da ein Anbieter aber weiterhin auch woanders verkaufen möchte, ändert er das Bild – und stellt 
fest, daß ihm ziemlich schnell die Ideen ausgehen. Ich kann einen Artikel, den ich verkaufen möchte, 
nunmal nur so darstellen, wie er ist. Da bleibt nicht viel gestalterischer Spielraum. Um Ärger aus dem Weg 
zu gehen, werden viele dann wahrscheinlich wirklich nur noch bei Ebay verkaufen. Und damit ist doch das Ziel 
erreicht. Oder sehe ich hier zu schwarz? Gibt es eine Regelung, die so eine Praxis unterbindet?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen,
Katrin Dürlich


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K. D. via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> schrieb am Fr, 9.6.2017:

  Betreff: [InetBib] Was halten Sie davon?
  An: "inetbib@xxxxxxxxxx" <inetbib@xxxxxxxxxx>
  Datum: Freitag, 9. Juni, 2017 12:52 Uhr
Liebe Liste, es interessiert mich brennend, was Sie davon halten. Im Ebay-Newsletter heißt es zur Nutzung von Bildern: "Der eBay-Katalog ist eine Datenbank von Millionen von Produkten, die über die eBay-Websites verkauft werden. Wir verbessern diesen Katalog kontinuierlich, um das Verkaufen bei eBay immer einfacher und erfolgreicher zu machen.

Viele unserer neuen Maßnahmen zum Bewerben von Angeboten wie die kuratierten 
Kategorieseiten oder unsere Produktbewertungen und Rezensionen wären ohne den 
eBay-Katalog nicht möglich.

Diesen Herbst geben wir Ihnen detaillierte Informationen, wann wir damit starten, uns die Rechte zur Nutzung 
Ihrer Bilder und Produktinformationen einzuholen. eBay lädt die Artikelbilder und Informationen im 
eBay-Katalog hoch. Damit kann jeder Verkäufer für seine Angebote auf qualitativ hochwertige Bilder 
und aussagekräftige Produktinformationen zugreifen und sie für Käufer attraktiver machen.

Umgang mit Bildern, deren Nutzungsrechte nicht an eBay weitergegeben werden 
können
Verkäufer, die in ihren Angeboten Bilder verwenden, die sie weder eBay noch anderen 
eBay-Verkäufern zur Verfügung stellen möchten oder können, sollten Ihre Angebote mit 
anderen Bildern neu einstellen.
Wenn Verkäufer in ihren Angeboten Bilder verwenden, die restriktiven Nutzungsrechten 
unterliegen, müssen Sie sie die Nutzungsbedingungen mit dem Inhaber der Rechte neu 
verhandeln, bevor sie diese Bilder in ihren Angeboten hochladen."
Warum verlangt das Unternehmen plötzlich meine Bildrechte? Vorher ging es doch auch ohne. "... sollten Ihre Angebote mit anderen Bildern neu einstellen." -> Wann wird aus dem "sollten" ein "müssen"? Das brisante daran ist aus meiner Sicht, daß es in bestimmten Bereichen Pflicht ist, den Ebay-Katalog zu verwenden, daß aber für gebrauchte Artikel das Bild aus dem Ebay-Katalog nicht verwendet werden darf. Wie beurteilen Sie die Situation? Ist das angedachte Vorgehen legitim oder eher dreist?



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.