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Re: [InetBib] Bitte den Gesetzestext genau lesen!



Lieber Herr Graf, liebe Liste,

ich habe den Hinweis von Herrn Hinte nicht so verstanden, dass Bestellungen auf 
nicht veröffentlichte Materialien nicht erledigt werden dürfen. Vielmehr sagt 
§60e UrhG Abs. 5 einfach nichts über unveröffentlichte Materialien aus. Da 
nichts geregelt ist, könnte man auch sagen, wenn etwas nicht veröffentlich 
wurde, darf man es zu 100% an die Nutzer weitergeben. Zumindest 75% sollten 
nach §60c, Abs. 2 aber möglich sein. Denn darauf kann sich jeder berufen und es 
wird nur von Werken, nicht aber von veröffentlichten/erschienenen Werken 
gesprochen. Auch würde ich beispielsweise einen Brief als Werk geringen Umfangs 
betrachten, das dann nach §60c, Abs. 3 vollständig genutzt werden darf. Hierzu 
würde mich noch einmal die Einschätzung der Juristen in dieser Liste 
interessieren.

Herzliche Grüße
Simone Waidmann

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Leiterin Digitalisierungszentrum
        
Deutsches Literaturarchiv Marbach

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71666 Marbach am Neckar
        
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Oliver Hinte via InetBib [mailto:inetbib@xxxxxxxxxx] 
Gesendet: Donnerstag, 3. Mai 2018 19:07
An: Klaus Graf
Cc: Oliver Hinte via InetBib
Betreff: Re: [InetBib] Bitte den Gesetzestext genau lesen!

Lieber Herr Graf,

man kann manche Dinge auch bewusst missverstehen.

Ich bin ja nur froh, dass Sie sie nicht wie sonst üblich als 
erbärmlich bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen 
Oliver Hinte
von unterwegs gesendet
Tippfehler bitte ich zu entschuldigen 

Am 03.05.2018 um 18:57 schrieb Klaus Graf 
<klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>:

On Thu, 3 May 2018 18:36:10 +0200
Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im nachfolgend verlinkten Artikel erhalten Sie ein paar 
Hinweise, wie
Sie mit der „Bibliotheksschranke“ des § 60e UrhG kreativ umgehen
können.

https://oliverhinte.wordpress.com/2018/05/03/bitte-den-gesetze
stext-genau-lesen/

Die Frage stellt sich doch, ob nicht viele Bibliotheken auch ohne
solche vermeintlich hilfreichen Tipps benutzerfreundlich 
agieren. Wieso
muss man sie - zum Beispiel - mit der Nase darauf stoßen, 
dass nach der
Rechtsauffassung des Herrn Hinte Bestellungen von auswärts bezüglich
urheberrechtlich geschützter ungedruckter Materialien nicht mehr
erledigt werden dürfen? Ich halte das für einen klaren Verstoß gegen
Art. 5 GG. Um geschützt zu sein, müssen Handschriften Schöpfungshöhe
besitzen. Wann ist das etwa bei Briefen der Fall?

Werden Wissenschaftler gezwungen, zur Konsultation aller neueren
Handschriften anzureisen (oder jemanden zu finden, der sie 
im Auftrag
kopiert, was zulässig ist), katapultiert uns das ins 19. Jahrhundert
zurück und stellt eine nicht hinnehmbare Erschwernis 
wissenschaftlichen
Arbeitens mit ungedruckten Materialien dar.

Ich kann nur hoffen, dass möglichst viele Bibliotheken diese
"hilfreichen" Hinweise von Herrn Hinte überlesen.

Klaus Graf 





Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.