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Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf



Lieber Herr Hinte,
herzlichen Dank für diesen Hinweis.
Bei Juris konnte ich die Mitteilung aufrufen, den von Ihnen angegebenen Link zur Pressemitteilung des VG Düsseldorf hat mir mein Mailprogramm nicht angezeigt.
Wer ähnliche Probleme hatte, kann diesem Link hier folgen:
http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1825/index.php
Es wäre interessant, ob in nächster Zeit in der Entscheidungsdatenbank der Justiz des Landes NRW
https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php
der Volltext zu lesen sein wird.
Beide Mitteilungen verleiten in der Kürze, die Pressemitteilungen nun mal haben, zu unzutreffenden Schlüssen hinsichtlich der Überschreitungsfrist. Nach § 3 Abs. 3 der im Internet verfügbaren Benutzungsordnung der Bibliothek der Hochschule Niederrhein (BenO) wird die Verwaltungsgebühr erst nach Überschreitung von 40 Kalendertagen fällig. "(3) Wird die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder bei einer Kurzausleihe um mehr als10 Kalendertage überschritten, kann die Bibliothek eine kostenpflichtige Ersatzbeschaffung vornehmen. Zuzüglich zu der gemäß Abs. 1-2 fällig gewordenen Säumnisgebühr wird eine Verwaltungsgebühr von 25 € erhoben." Es werden vermutlich unterschiedlich lange Überschreitungen erfolgt sein. Der Güte der Entscheidung tut das keinen Abbruch. Man kann die Bibliothek bzw. die mit der Sache befasste Hochschul-verwaltung nur beglückwünschen zu ihrer Entscheidung, diese Eigen-mächtigkeit einer Nutzerin nach § 3 der BenO zu sanktionieren und nicht auf den Ausweg des § 10 der BenO ausgewichen zu sein:
"§ 10 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Auslagen.
Entstandene Gebühren und Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Bibliotheksleitung / Leitung der Hochschulverwaltung." Vielleicht bot dieser Fall ja auch die Möglichkeit, einem im Benutzerbereich eingerissenen Fehlverhalten wirksam entgegenzutreten.

Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung auch vor dem OVG Bestand haben wird. Als Hochschulkasse würde ich nun besonderes Augenmerk darauf haben, dass die Säumisgebühren von der unterlegenen Klägerin persönlich gezahlt werden und nicht der Versuch gemacht wird, die Gebühren aus Hochschulmitteln zu zahlen, die der Verfügung der Klägerin unterliegen.

Dietrich Pannier


Am 31.10.2018 um 16:35 schrieb Oliver Hinte via InetBib:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute eine PM zu einer interessanten Entscheidung bezüglich der 
zulässigen Höhe von Gebühren bei Leihfristüberschreitung veröffentlicht.
Hier der Link zur PM  Verwaltungsgericht Düsseldorf: Professorin muss wegen 
Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek zahlen
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Professorin muss wegen Leihfristüberschreitung 2.250 
Euro Gebühren an Hochschulbibliot...
  Behördeninternet: Verwaltungsgericht Düsseldorf  |  |

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sowie eine Kurzmeldung von 
jurishttps://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003229&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
  Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte



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