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Re: [InetBib] Betreibergebühren



Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich fürchte, die Rechtslage ist recht eindeutig: Nach § 54c UrhG muss die 
Abgabe für alle Geräte gezahlt werden, an denen u.a. urheberrechtlich 
geschützte Werke kopiert werden. Dort steht: "Werden [Kopiergeräte] ... in ... 
Hochschulen ...., öffentlichen Bibliotheken .... betrieben, die Geräte für die 
entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch 
gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen 
Vergütung." Hier geht es nicht um die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit. 
Relevant ist allerdings, ob die Kopien entgeltlich sind. Verwenden Ihre 
Hochschulmitglieder z.B. Kopierkarten, um die Vervielfältigungen abzurechnen? 
Dann wäre das Gerät jedenfalls abgabepflichtig.

Was Sie sicher meinen, ist die Ausnahme im Gesamtvertrag für "rein 
verwaltungsintern genutzte Geräte". Die sind im Gesamtvertrag (§ 4 Abs. 3) aber 
sehr eng definiert: "Geräte, die keine Möglichkeit der Abrechnung über Münzen 
oder Wertkarten zulassen ('zählerlose Geräte'), die nicht öffentlich zugänglich 
sind und nicht für Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschütztem Material 
verwendet werden". Ohne die Details bei Ihnen vor Ort zu kennen, vermute ich, 
dass mindestens das letzte Kriterium bei Ihnen nicht erfüllt sein dürfte. 
Ansonsten sollten Sie das der VG Wort so darstellen. 
Die Ausnahme für "rein verwaltungsintern genutzten Geräten" würde 
beispielsweise den Bürokopierer erfassen, der vielleicht bei Ihnen im 
Sekretariat steht und der für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Kopierer bei 
Ihnen im Lesesaal - öffentlich zugänglich oder nicht - fällt unter die 
Vorschrift, weil er ja gerade dafür aufgestellt ist, um legale 
Vervielfältigungen aus geschützten Werken zu ermöglichen. Mit § 54c UrhG wollte 
der Gesetzgeber eine Entschädigung der Urheberinnen für genau diese legalen 
Kopien schaffen.

Der § 54c UrhG ist sicher ein Grund, warum die meisten Bibliotheken und 
Hochschulen die Kopiergeräte an externe Betreiber "outsourcen". Dann betrifft 
die Abgabepflicht nämlich den gewerblichen Betreiber und nicht mehr die 
Bibliothek oder die Hochschule.

Gesamtvertrag, Meldeformular der VG Wort und FAQs zum Gesamtvertrag finden Sie 
bei § 54c auf der Seite des dbv:
https://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html

Für Rückfragen von Ihnen oder anderen Mitlesenden stehe ich gerne zur Verfügung 
(allerdings lieber direkt per Mail oder Telefon als über Inetbib).

Viele Grüße, Arne Upmeier


---
Dr. Arne Upmeier

Universitätsbibliothek Ilmenau
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau

Tel.: 03677/69-4534






-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib <inetbib-bounces@xxxxxxxxxx> Im Auftrag von Spary, Christiane via 
InetBib
Gesendet: Mittwoch, 3. Juli 2019 12:10
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Betreibergebühren

Liebe Kolleg*Innen,

die VG Wort sieht uns als abgabepflichtig für ein Kopiergerät an, das in der 
Bibliothek ausschließlich Mitgliedern der Hochschule zur Verfügung steht.
Sie wertet dies als öffentliche Nutzung für den Kundenkreis der Bibliothek.

Sicher betreiben sie ähnliche Geräte.
Führen sie für diese eine Betreibergebühr ab?

Vielen Dank im Voraus für ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Spary

Dr. Christiane Spary
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