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[InetBib] Wie funktioniert das mit Datenschutz in Bibliotheken? Und gibt es einen richtigen und einen falschen Datenschutz?




Liebe Kolleginnen und Kollegen,


die Diskussion um den Datenschutz in Hochschulen und Bibliotheken fängt gerade 
erst an. Mit Anwendbarkeit der DSGVO im Mai 2018 ist vielen erst einmal die 
Bedeutung des Datenschutzes bewusst geworden. In einer Vielzahl von Betrieben, 
Behörden, Hochschulen und Bibliotheken wurde die DSGVO zum Anlass genommen, 
Verfahren und Prozesse neu zu strukturieren und den "Datenschutz" mit 
einzubinden. In Bibliotheken und Hochschulen wurde dann häufig die Frage 
gestellt:

Betrifft uns das überhaupt? Und wenn ja, wie gehen wir damit um? Ich würde die 
Frage uneingeschränkt mit JA! beantworten. In Bibliotheken und Hochschulen wird 
eine große Anzahl von personenbezogenen Daten verarbeitet. Und dass dies in 
ordnungsgemäßer Weise erfolgt, ist eine der Zielrichtungen des 
Datenschutzrechts. Was sind denn nun Beispiele für die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten in diesen Bereichen? Dazu muss ich erst einmal wissen, 
was "personenbezogene Daten" sind. Die DSGVO definiert den Begriff in Art.  4  
Nr. 1 wie folgt:

Bei "personenbezogene Daten“ handelt es sich um alle Informationen, die sich 
auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden 
„betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person 
angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer 
Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer 
Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert 
werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, 
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser 
natürlichen Person sind.


Als einfachstes Beispiel für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in 
einer Bibliothek fällt mir da die Entleihe und Rückgabe von Medien ein. Die 
Bibliothek erfasst, wie lange der Benutzer über das Medium verfügt hat und wie 
sie/er damit umgegangen ist (in welchem Zustand ist es in Bibliothek zurück 
gelangt). Die Erhebung dieser Daten ist datenschutzrechtlich zulässig. 
Datenschutzrechtlich interessant wird es bei der Frage, wie lange ich diese 
Daten aufbewahren darf.   Mache ich mir keine Gedanken über mögliche 
Löschfristen oder gehe ich davon aus, dass ich diese Daten unbeschränkt lange  
speichern darf, habe ich ein zu wenig differenziertes Verständnis von 
Datenschutz. Bei allen anderen Fristüberlegungen kann man heftig streiten. 
Gehen Sie grob davon aus, dass 2-4 Wochen Speicherfrist zulässig sind. Als 
Richtschnur gilt die Zeit, die eine Bibliothek benötigen sollte, um ein Medium 
auf seinen Zustand zu kontrollieren und es an den Standort zurückzustellen.

Die nächsten Beispiele für Datenschutz in Bibliotheken erhalten Sie im nächsten 
Blogeintrag auf https://oliverhinte.wordpress.com/ oder wenn gewünscht auch 
wieder auf der inetbib.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Hinte


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.