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[InetBib] ermäßigter Mehrwertsteuersatz für digitale Publikationen




Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 am 17.12.2019 ist im Bundesgesetzblatt48/2019 das Gesetz zur steuerlichen 
Förderung der Elektromobilität und zurÄnderung weiterer steuerlicher 
Vorschriften veröffentlicht worden:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2019_48_inhaltsverz%27%5D__1576676123129

Artikel 11 dieses Gesetzes senkt dieUmsatzsteuer für Bücher, Zeitschriften und 
Datenbanken in elektronischer Formvon 19 auf 7 Prozent ab, "unabhängig davon, 
ob das Erzeugnis auf einemphysischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme von 
Veröffentlichungen, dievollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder 
hörbarer Musikbestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die 
Beschränkungen alsjugendgefährdende Trägermedien [...] bestehen [...]. 
Begünstigt ist auch dieBereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine 
Vielzahl vonelektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von 
diesenenthalten." Das Gesetz ist am 18.12.2019 in Kraft getreten.

Der Deutsche Bibliotheksverband hatte sichfür die Senkung der Umsatzsteuer auf 
digitale Medien gemeinsam mitVerlegerverbänden eingesetzt und begrüßt sie 
daher: 
https://www.bibliotheksverband.de/dbv/presse/presse-details/archive/2019/november/article/deutscher-bibliotheksverband-ev-dbv-begruesst-entscheidung-des-deutschen-bundestages-zum-ermaess.html?tx_ttnews%5Bday%5D=11&cHash=780b06942f5e1578f09145b7f9fbc97b

Bezüglich der Umsetzung des Gesetzes möchtedie dbv-Kommission für Erwerbung und 
Bestandsentwicklung erste allgemeineHinweise geben:

- Maßgeblichzur Festsetzung des korrekten Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt 
der Lieferung,nicht der Tag der Rechnungsstellung. Dies bedeutet, dass 
Rechnungen fürLizenzen, die sich auf 2020 beziehen und mit 19 Prozent 
Mehrwertsteuerausgestellt worden sind, nachträglich korrigiert werden müssen. 
SprechenSie Ihre Vertragspartner an, die meisten Verlage und Lieferanten 
sindinzwischen darauf vorbereitet.

-  Nicht in jedem Fall führt eineKorrektur bzw. Anpassung der Umsatzsteuer zu 
einer Absenkung des Bruttopreises.Eine Absenkung des Bruttopreises müsste immer 
dann erfolgen, wenn Verträge aufGrundlage von Nettopreisen geschlossen worden 
sind. In Fällen von Verträgen aufGrundlage von Bruttopreisen steht es im 
Belieben der Vertragspartner, denBibliotheken entgegen zu kommen. Erste 
Erfahrungen zeigen, dass hier einNachverhandeln erfolgreich sein kann.

-  Bei Rechnungen aus dem Ausland,bei denen die Bibliotheken selbst die 
Umsatzsteuer abführen, setzen sie selbstdie abgesenkte Mehrwertsteuer für 
Rechnungen mit Lizenzzeitraum 2020 an.

-  Publikationsdienstleistungen/-gebührenzur Open-Access-Transformation fallen 
aller Voraussicht nach nicht unter diesesGesetz und werden weiterhin mit 19 
Prozent besteuert.
Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Siesich gerne an die dbv-Kommission 
für Erwerbung und Bestandsentwicklung wenden. Wirwerden uns – wenn notwendig – 
mit den Kolleg*innen der dbv-Rechtskommissionberaten.
Manche Fragen werden sicher auch vomBörsenverein des Deutschen Buchhandels 
erörtert. Wir werden die Entwicklungnatürlich im Auge behalten.
Ihre dbv-Kommission für Erwerbung und Bestandsentwicklung 

Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.