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AW: AW: frei zugängl. Publikationen im www - Teil 2



Witte, Gerd schrieb:
Gilt dies auch für Hochschulschriften, die als elektr. Dokumente auf den Archivservern von Bibliotheken liegen?
Lieber Herr Witte,
ja, dies gilt auch für Hochschulschriften auf den Archivservern der Bibliotheken. Genau wie für die anderen Veröffentlichungen im Ineternet gelten für solche Online-Hochschulschriften die gleichen urheberrechtlichen Schutzbestimmungen.
Zum Zweck der Einhaltung dieser urheberrechtlichen Bestimmungen schliessen Bibliotheken und Promovenden/Habilitanten einen Veröffentlichungsvertrag (bzw. die Promovenden unterzeichnen eine sog. Einverständniserklärung), in dem zunächst nur der jeweiligen Hochschulbibliothek das Recht übertragen wird, das Werk auf ihrem Server zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Mit dem Einverständnis des Promovenden kann die Hochschulbibliothek das digitale Werk auch an andere Bibliotheken zur Archivierung und Veröffentlichung weitergeben - dies muss jedoch explizit benannt sein (z.B. an die zuständige Pflichtexemplarsbibliothek, Die Deutsche Bibliothek, eine Sondersammelgebietsbibliothek). Die Kopien der Arbeiten bei diesen weiteren Bibliotheken unterliegen ebenfalls den urheberrechtlichen Bestimmungen.
Das heisst, Ausdrucke bzw. Speicherung auf eigene Datenträger aller dieser elektronischen Hochschulschriften sind, wie für die anderen Werke, nur für den eigenen privaten und wissenschaftlichen Gebrauch gestattet, nicht jedoch für das Einstellen in einen Bibliotheksbestand (ausserhalb der veröffentlichenden Hochschulbibliothek). Nur wenn der Autor es der jeweiligen Bibliothek gestattet, kann diese selbst Ausdrucke der Arbeit erstellen und ggf. weitergeben. Das müssten Sie also in Erfahrung bringen, ob bei der von Ihnen gewünschten Hochschulschrift diese Möglichkeit besteht (wohlgemerkt, nur für den privaten Gebrauch).
Hier dazu zunächst ein Beispiel aus dem Veröffentlichungsvertrag der UB Freiburg:
§4, Abs.6: "Damit die Bibliothek Nutzern im Einzelfall eine vollständige Kopie des Werkes in gedruckter Form (print-on-demand), auf CD-Rom oder sonstigen Datenträgern für den privaten Gebrauch überlassen kann, ist die gesonderte Zustimmung des Autors notwendig. Bitte zutreffendes ankreuzen (Ohne Auswahl gilt die Berechtigung als nicht erteilt).
o  Ja, der Autor gestattet die vollständige Kopie des Werkes für den privaten Gebrauch.
o  Nein, der Autor gestattet keine vollständige Kopie des Werkes für den privaten Gebrauch."
 
Etwas anders die UB Ulm:
§3, Abs.3: "Der Autor überträgt der Bibliothek das Recht, erforderlichenfalls aus der digitalen Version seines Werkes Printfassungen herzustellen und kostenfrei weiterzugeben."
 
Das sind aber schon recht weit gehende Bestimmungen. In den meisten Veröffentlichungsverträgen / Einverständniserklärungen sind diese Möglichkeiten gar nicht eingeräumt und gelten damit als nicht erteilt, woraus wieder die ausschliessliche Möglichkeit des eigenen privaten und wissenschaftlichen Gebrauchs der Hochschulschriften folgt.
 
Sie sehen also, dass Sie i.d.R. nicht um eine Einzelfallprüfung für die ggf. von Ihnen gewünschte Online-Hochschulschrift herumkommen. Im Moment sind die Varianten der Abgabemodalitäten und die Vertragsvarianten an den einzelnen Hochschulen noch recht breit gestreut. Wir hoffen, dass sich in absehbarer Zeit eine einheitliche Verfahrensweise findet.
Beste Grüsse,
Th.Wollschläger
____________________________________________

Thomas Wollschläger
Die Deutsche Bibliothek
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Von: Ev.Oberkirchenrat.Bibliothek _at__ t-online.de [mailto:Ev.Oberkirchenrat.Bibliothek _at__ t-online.de]
Gesendet: Mittwoch, 29. Januar 2003 16:27
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: AW: frei zugängl. Publikationen im www - Teil 2

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Wollschlaeger, Thomas schrieb:
Liebe Frau Kegel,
nach einer ersten Überlegung zu Ihrer Frage scheint es doch, dass das Einstellen in den Bibliotheksbestand nicht mit den Bestimmungen des §53 UrhG zu vereinbaren ist.


Gilt dies auch für Hochschulschriften, die als elektr. Dokumente auf den Archivservern von Bibliotheken liegen?

Gerd Witte

Evang.-luth. Oberkirchenrat, Bibliothek
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