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Re: open source Kataloge



Eine juristische Auskunft zur Frage, wem die Kataloge
gehoeren, kann ich natuerlich nicht geben. Klare Aussagen
in der jur. Literatur sind mir im Augenblick nicht
gelaeufig.

Bei der Uebernahme von urheberrechtlich NICHT geschuetzten
Daten ist nur dann das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb UWG zu beachten, wenn ein Wettbewerbsverhaeltnis
besteht. Da die meisten oeffentlichrechtlichen Bibliotheken
sich nach eigenem Selbstverstaendnis am Wettbewerb nicht
beteiligen, besteht somit keine Huerde fuer eine
unmittelbare Uebernahme.

OPACs bzw. digitale Kataloge sind (ebenso wie
Zettelkataloge) Datenbanken, wobei sich die Frage stellt,
ob es sich um
a) Datenbankwerke, die wie alle anderen Werke behandelt
werden (Schutz erlischt 70 Jahre p.m.a., wobei
Rechteinhaber zunaechst einmal immer eine natuerliche
Person ist, keine Bibliothek) oder
b) einfache Datenbanken, die eine wesentliche Investition
erfordern, handelt. Alternative b ist der Vorzug zu geben,
da Kataloge meist keine schoepferischen Werke sind.

Fuer einfache Datenbanken gelten kuerzere Schutzfristen und
besondere Rechtsvorschriften, die bitte unter §§ 87a ff.
UrhG nachgelesen werden sollten. Vereinzelte Entnahmen
koennen auf keinen Fall verhindert werden, fuer
nicht-gewerblichen wissenschaftlichen Gebrauch darf ein
Katalog gemaess § 87c UrhG auch als Ganzes heruntergeladen
werden.

Gemaess § 137g UrhG sind einfache Datenbanken, die vor dem
1.1.1983 hergestellt wurden, nicht geschuetzt.

Bei Imagekatalogen duerfte ein Leistungsschutzrecht des
Fotografen nach § 72 UrhG an den Lichtbildern der
Karteikarten zu verneinen sein.

Was die Praxis angeht, so liegt hier einmal mehr ein
Beispiel bibliothekarischer Doppelmoral und grandioser
Heuchelei vor:

EINERSEITS gibt man sich staendig als Freund von Open
Access und benutzerfreundlicher Urheberrechtsregelungen
aus.

ANDERERSEITS: behaelt man sich im Katalog- und
Softwarebereich (z.B. Allegro) alle Rechte vor, obwohl man
ohne weiteres eine Creative Commons Lizenz zumindest fuer
nichtgewerbliche Nutzung der Katalogdaten oder Software
vergeben koennte.

Man publiziert bibliothekarische Fachliteratur ueberwiegend
in kommerziellen Verlagen, die wie der Verlag der ZfBB
keinen Open Access gewaehren, sondern schaendlicherweise
sogar eine Bibliothek gefunden haben - in Jena - die die
Langzeitarchivierung uebernimmt.

Man laesst sich ein Projekt DigiZeitschriften von
Steuergeldern finanzieren, das noch nicht einmal Open
Access fuer aeltere, nicht mehr geschuetzte Jahrgaenge
vorsieht.

Man arbeitet mit verschiedensten kommerziellen Verlagen
zusammen, um teure bibliographische Datenbanken zu
erstellen, die andere, aermere Bibliotheken sich oft nicht
leisten koennen.

Usw. usf.

Kurz: die ganzen hehren Grundsaetze sind oft nichts als
reine Lippenbekenntnisse.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.